Arbeitsvertrag - unsere Produktempfehlungen

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Als Alternative zur Kündigung eignet sich ein Aufhebungsvertrag. Aus Arbeitnehmersicht sollten Sie sich den Abgang aber immer mit einer Abfindung versüßen lassen...

€ 9,90

Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Altersteilzeitvertrag mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag...

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für 400€-Kräfte mit Bezugnahme auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)...

€ 9,90

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nicht - wie ein befristeter Arbeitsvertrag - automatisch nach Ablauf einer vereinbarten Beschäftigungszeit - maximal nach 2 Jahren - endet, sondern nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden kann.

 

Die Mustervorlage dient der unbefristeten Beschäftigung von Teilzeitkräften, wie z.B. Halbtagskräften, sowie von Aushilfen.

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für Praktikanten, die Sie individuell anpassen können...

 

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Artikel zum Thema: Arbeitsvertrag
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Gleichbehandlung bei Einstellungen

Wieder einmal ein interessanter Fall: Eine Arbeitnehmerin war befristet eingestellt worden und wollte kündigen. Sie hatte von einem anderen LexikonArbeitgeber ein besseres Arbeitsangebot erhalten. Daraufhin wurde Ihr von dem alten Arbeitgeber eine Festeinstellung und eine höhere Bezahlung angeboten. Die LexikonArbeitnehmerin hat dies dann angenommen und ist bei der Firma verblieben. Es gibt jedoch noch weitere Mitarbeiter, die einen Lexikonbefristeten Arbeitsvertrag haben und die teilweise sogar schon länger gearbeitet haben und auch über eine höhere Qualifikation verfügen. Können sich nunmehr die anderen Arbeitnehmerinnen auf das Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - InhaltsübersichtGleichbehandlungsgesetz berufen und ebenfalls eine Festanstellung fordern?

 
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17.03.2010
06:16

400-€-Kräfte - Vorsicht bei Mehrfachbeschäftigungen

Arbeiten Sie auch als 400-€-Kraft, also als Minijobber ? Wissen Sie eigentlich, was passiert, wenn Sie mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse haben oder was, wenn Sie unterschiedlich hohe Verdienste haben?

Das ist die Rechtslage: Verdienste aus mehreren geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt die 400-€-Grenze, haben Sie ein Problem. Sie sind dann keine 400-€-Kraft.

 
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17.03.2010
06:00

Wieder einmal Fußball - der Europäische Gerichtshof hat gestern entschieden

Fußballvereine dürfen für von Ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine Ausbildungsentschädigung fordern. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Spieler ihren ersten Profivertrag mit einem Verein eines anderen Mitgliedsstaats schließen möchten.

Das war geschehen: In Frankreich war der Spieler Olivier Bernard tätig. Als jüngerer Spieler hatte er einen Vertrag, nachdem er verpflichtet wurde seinen ersten Berufsspielervertrag mit dem Verein abzuschließen, der ihn ausgebildet hatte. Das war Olympique Lyonnais SASP. Der Spieler verweigerte aber den Abschluss des Vertrags und schloss einen Vertrag als Berufsspieler mit einem englischen Fußballclub, dem Newcastle UFC. Olympique Lyonnais verlangte darauf hin Schadenersatz in Höhe von 53.357,16 €. Diese Summe entsprach dem Entgelt, dass der Spieler während eines Jahres erhalten hätte, wenn er den ursprünglich vorgesehen Vertrag abgeschlossen hätte.

 
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10.03.2010
06:15

Die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Wie kann der Betriebsrat dabei mitbestimmen?

1. Arbeitsvertrag

Die Einstellung eines Arbeitnehmers ist von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Das bedeutet aber nicht, dass der Betriebsrat in den Arbeitsvertrag einsehen darf. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat den abgeschlossenen Arbeitsvertrag vorzulegen (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18.10.1988, Az.: 1 ABR 33/87). Wohl aber hat er die genauen Personalien, den Zeitpunkt der Maßnahme und alle persönlichen Tatsachen über den Arbeitnehmer dem Betriebsrat mitzuteilen.

 
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08.03.2010
09:28

Die Einigungsstelle - was ist das eigentlich?

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Ihr Chef möchte Überstunden anordnen. Da Sie einen Betriebsrat im Unternehmen haben, muss er das mit diesem beraten. Der Betriebsrat ist aber der Auffassung, dass Überstunden nicht erforderlich sind, beziehungsweise lieber neue Arbeitnehmer eingestellt werden sollten. Da der Betriebsrat den Überstunden nicht zustimmt, beantragt der Arbeitgeber eine Entscheidung der Einigungsstelle. Die Einigungsstelle kann in den Fällen der zwingbaren Mitbestimmung die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ersetzen.

 
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