Arbeitsvertrag - unsere Produktempfehlungen

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Als Alternative zur Kündigung eignet sich ein Aufhebungsvertrag. Aus Arbeitnehmersicht sollten Sie sich den Abgang aber immer mit einer Abfindung versüßen lassen...

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Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Altersteilzeitvertrag mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag...

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für 400€-Kräfte mit Bezugnahme auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)...

€ 9,90

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nicht - wie ein befristeter Arbeitsvertrag - automatisch nach Ablauf einer vereinbarten Beschäftigungszeit - maximal nach 2 Jahren - endet, sondern nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden kann.

 

Die Mustervorlage dient der unbefristeten Beschäftigung von Teilzeitkräften, wie z.B. Halbtagskräften, sowie von Aushilfen.

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für Praktikanten, die Sie individuell anpassen können...

 

€ 9,90

Artikel zum Thema: Arbeitsvertrag
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17.07.2011
06:44

Geltung von Tarifverträgen nach Eintritt in Gewerkschaft

Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, in eine Gewerkschaft einzutreten? Eine Gewerkschaft ist die Interessenvertretung von Arbeitnehmern einer bestimmten Branche. Ihr größter Vorteil: Auf Ihr Arbeitsverhältnis finden dann häufig Tarifverträge Anwendung

 
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Benachteiligung einer Schwangeren bei Beförderung

Von diesem Fall habe ich Ihnen schon einmal berichtet. Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und zurück verwiesen. Jetzt hat eine andere Kammer des LAG Berlin-Brandenburg die endgültige Entscheidung gefällt und einer Arbeitnehmerin eine Entschädigung zugesprochen (Urteil vom 28.06.2011, Az.: 3 Sa 917/11).

Der Fall: Eine schwangere Arbeitnehmerin war als Abteilungsleiterin mit 2 weiteren Kollegen beschäftigt. Sie bewarb sich auf die freie Stelle Ihres Vorgesetzten, woraufhin mehrere Gespräche stattfanden. In einem dieser Gespräche sagte ihr ein Vorgesetzter, sie solle sich doch auf ihr Kind freuen.

Nachdem sie die Stelle nicht erhalten hatte, verlangte sie eine Entschädigung wegen einer Diskriminierung – und zwar mindestens ca. 17.000 €.

Die Arbeitgeberin berief sich darauf, dass sachliche Gründe für den Bewerber gesprochen haben.

Das LAG hat nun der Arbeitnehmerin eine Entschädigungssumme zugesprochen und dabei zwei Indizien gewürdigt. Zum einen die Äußerung des Kollegen und zum anderen die Tatsache, dass der Arbeitgeber für die Beförderung des Kollegen keinerlei Gründe nennen konnte.

Fazit: Arbeitgeber müssen aufpassen. Schon der kleinste Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann Ihnen eine Entschädigungssumme bescheren!

03.07.2011
06:00

Formulararbeitsvertrag mit durchschnittlich 150 Stunden unwirksam

Prüfen Sie doch einmal Ihren Arbeitsvertrag. Steht dort auch etwas davon, wie viel Stunden Sie im Durchschnitt pro Monat arbeiten müssen? Solche Regelungen sind unwirksam.

 
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02.06.2011
06:16

So werden Sie nur zu einer Vollzeitkraft

Teilzeitkräfte aufgepasst! Nach einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln haben Sie selbst dann keinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle, wenn Sie seit Jahren Überstunden machen.

 
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22.05.2011
06:48

Rechtswidriger 1-€-Job führt zur Vergütungspflicht!

Mussten Sie auch schon einmal einen 1-€-Job machen? Das Gesetz sieht vor, dass für Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Dabei darf es sich nur um zusätzliche Arbeiten handeln, die andernfalls nicht durchgeführt werden würden.

 

 
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