Artikel zum Thema: Arbeitsvertrag
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Mündliche Arbeitsverträge für Arbeitnehmer besser
Auch heute noch werden vielfach Arbeitsverträge mündlich abgeschlossen. So lange es sich nicht um befristete Arbeitsverträge handelt, ist dies auch völlig in Ordnung. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, die unbefristete schriftliche Arbeitsverträge fordert.
Für wen ist es nun vorteilhafter, einen Vertrag mündlich abzuschließen? In vielen Fällen sind es die Arbeitnehmer, die profitieren. So auch in dem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln, am 18.01.2010, Az.: 5 SaGa 23/09, entschiedenen Fall.
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Freundliche Arbeitsvermittler
Haben Sie eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten und müssen nun Arbeitslosengeld II beziehen? Das ist immer dann der Fall, wenn Sie kein weiteres Einkommen oder Vermögen haben und kein Arbeitslosengeld I erhalten. Dies kann deshalb der Fall sein, da Sie noch nicht lange genug arbeiten, um einen Anspruch zu haben, oder, da Sie eine Sperrfrist von 12 Wochen bekommen.
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1-€-Jobber hat Anspruch auf Einstellung
Dieses Urteil hat eingeschlagen wie eine Bombe: Ein 1-€-Jobber hat sich die Einstellung erkämpft.
Das war geschehen: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer war im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II („1-€-Job“) bei einer Kommune beschäftigt. Er war im Archiv tätig und hatte gehofft, eine neu geschaffene, befristete Archivstelle zu erhalten. Tatsächlich jedoch hatte der Arbeitgeber einen anderen 1-€-Jobber eingestellt.
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Beschäftigung im Ausland – noch einmal
Gestern hatte ich Ihnen bereits von einem Ehepaar berichtet, welches in Deutschland wohnte und in der Schweiz arbeitete. Grenzgänger werden immer häufiger.
Es wird ab dem 01. Mai 2010 neue Regelungen für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter im europäischen Ausland einsetzen, geben. Insbesondere wird der maximale Endsendezeitraum von bislang 12 auf 24 Monate ausgeweitet.
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Führen Änderungen einer Zeitbefristung zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag?
Befristete Arbeitsverträge führen immer wieder zu Unsicherheiten.
Jetzt habe ich von folgendem Fall gehört: Eine Arbeitnehmerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31. Juli 2010 auslaufen sollte. Nun hat Sie einen Änderungsvertrag erhalten und zum 15. April 2010 hat sich die Bruttovergütung erhöht. Sie ist in eine höhere Lohnstufe gekommen und ein Arbeitsort wurde aufgeführt. Ist durch die Änderung jetzt ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden?
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