Arbeitsvertrag - unsere Produktempfehlungen

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Mustervorlage: Aufhebungsvertrag mit Abfindung

Als Alternative zur Kündigung eignet sich ein Aufhebungsvertrag. Aus Arbeitnehmersicht sollten Sie sich den Abgang aber immer mit einer Abfindung versüßen lassen...

€ 9,90

Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Mustervorlage: Altersteilzeitvertrag

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Altersteilzeitvertrag mit Bezugnahme auf einen Tarifvertrag...

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Mustervorlage: Arbeitsvertrag 400 €-Kräfte

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für 400€-Kräfte mit Bezugnahme auf das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)...

€ 9,90

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Mustervorlage: unbefristeter Arbeitsvertrag für Teilzeitkräfte und Aushilfen

Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der nicht - wie ein befristeter Arbeitsvertrag - automatisch nach Ablauf einer vereinbarten Beschäftigungszeit - maximal nach 2 Jahren - endet, sondern nur durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet werden kann.

 

Die Mustervorlage dient der unbefristeten Beschäftigung von Teilzeitkräften, wie z.B. Halbtagskräften, sowie von Aushilfen.

€ 9,90

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Mustervorlage: Arbeitsvertrag Praktikanten

Hierbei handelt es sich um eine Mustervorlage für einen Arbeitsvertrag für Praktikanten, die Sie individuell anpassen können...

 

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Artikel zum Thema: Arbeitsvertrag
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25.11.2010
06:18

Was gilt denn jetzt: Arbeitsvertrag oder Anweisung vom Chef?

Die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit und die betriebliche Realität fallen häufig auseinander. Das kann bisweilen zu ausgesprochen krassen Ergebnissen führen.

So berichtete mir eine Mandantin, dass sie einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in dem sie sich mit ihrem Arbeitgeber auf eine 25-Stunden-Woche geeinigt hat. Da sie alleinerziehende Mutter ist, hatte sie zudem darauf bestanden, dass die Arbeitszeiten ausschließlich auf dem Vormittag liegen. Das wurde natürlich schriftlich nicht vereinbart.

 
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21.11.2010
06:22

Ihre Chance: Die nächste Befristungsmöglichkeit für Arbeitgeber kippt!

Eine Arbeitnehmerin hatte insgesamt 13 befristete Arbeitsverträge von 1996 bis 2007 als Justizangestellte beim Amtsgericht Köln. Die befristete Beschäftigung diente jeweils der Vertretung von Justizangestellten, die sich in Elternzeit oder in Sonderurlaub befanden. Damit war sie nicht mehr einverstanden und zog vor die Arbeitsgerichte. Das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Gericht legt die Sache nun dem Europäischen Gerichtshof vor (Beschluss vom 17.11.2010, Az.: 7 AZR 443/09 (a).

 
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18.11.2010
06:48

Sie arbeiten im Durchschnitt 150 Stunden pro Monat – unwirksam!

Ein Arbeitnehmer war als Fluggastkontrolleur beschäftigt. In seinem Arbeitsvertrag hieß es: „Der Angestellte ist verpflichtet, im monatlichen Durchschnitt 150 Stunden zu arbeiten, wobei diese Arbeitstage auch auf Samstage, Sonn- und Feiertage fallen können.“ Zudem gab es noch einen anwendbaren Tarifvertrag, in der von einer Mindestarbeitszeit von monatlich 160 Stunden die Rede war.

 
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Vertragsstrafe bei Nichtantritt und Schwangerschaft

Eine Mandantin war 2 Jahre befristet beschäftigt. Nun ist sie schwanger geworden und ihr befristeter Vertrag läuft zum 30. November aus. Von der Schwangerschaft weiß der Arbeitgeber nichts. Er hat ihr nun einen unbefristeten Vertrag ab dem 01. Dezember mit einer erneuten Probezeit von 6 Monaten angeboten. Nun hat sie Angst, dass der Arbeitgeber ihr in der Probezeit kündigt, wenn er von der Schwangerschaft erfährt. Besteht die Befürchtung zu Recht?

 
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13.11.2010
06:55

So überwinden Sie Ausschlussfristen

Kennen Sie Ausschlussfristen? Schauen Sie einmal in Ihren Arbeitsvertrag oder in den für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag. Häufig finden sich solche Formulierungen:

„Sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind spätestens 2 Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Andernfalls verfallen sie.“

 
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