Artikel zum Thema: Arbeitszeit
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Versicherungspflicht: Wenn Teilzeitkräfte Arbeitszeiten reduzieren
Geben Sie nicht so einfach Ihre gesetzliche Krankenversicherung auf. Es könnte Ihnen so ergehen wie der Arbeitnehmerin in folgendem Fall:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein Westfalen hat aktuell neueste Informationen zur Sozialversicherungspflicht mitgeteilt (Urteil vom 9. März 2009, Az.: L 5 KR 31/08). Eine Arbeitsnehmerin war wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) über mehrere Jahre hinweg in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Ab dem 01. Januar 1998 wurde sie wegen Erhöhung dieser Jahresarbeitsentgeltgrenze wieder versicherungspflichtig. Die Mitarbeiterin ließ sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien.
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Entgeltfortzahlung bei Krankheit - für Aushilfen keine Ausnahme!
Gestern hatte ich Sie über die Entgeltfortzahlung an Feiertagen für Aushilfen informiert. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Als Aushilfe dürfen Sie wegen Ihrer Teilzeit nicht diskriminiert werden. Sie haben bei Krankheit und an Feiertagen Ihr Geld weiter zu erhalten.
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Krawalle, Aushilfen und Entgeltfortzahlung an Feiertagen
Eine Leserin fragte mich in einer E-Mail: „In den nächsten Wochen stehen wieder mehrere Feiertage vor der Tür. Und ich habe schon für den 1. Mai kein Geld bekommen. Steht mir das Geld eigentlich zu, wenn ich wegen des Feiertags nicht arbeiten konnte?“
Natürlich haben auch Sie als Aushilfe Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen. So steht es in § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes:
§ 2 Abs.1 Entgeltfortzahlungsgesetz: Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
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