So etwas wie in diesem Fall sollte in Ihrer Behörde nicht vorkommen: Eine Unterschrift quer zum Zeugnistext ist nach dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm nämlich nicht rechtmäßig (27.7.2016, Az. 4 Ta 118/16).
Eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber stritten mehrfach um ein Arbeitszeugnis. Hier der Ablauf der vorangegangenen Streitigkeiten in 8 Punkten zusammengefasst:
Und so urteilten die Richter zu diesem Arbeitszeugnis
Der Arbeitgeber war seiner Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses aus dem Vergleich bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Zwangsgeld war zu Recht festgesetzt worden.
Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Die Erteilung eines Arbeitszeugnisses unterliegt der gesetzlichen Schriftform. Die Unterschrift muss in der Weise erfolgen, wie der Aussteller auch sonst wichtige Dokumente unterzeichnet. Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet jedenfalls regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit. Sie verstößt damit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 Gewerbeordnung.
Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Arbeitnehmerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, war durchaus naheliegend.
Fazit: Man sollte meinen, der Geschäftsführer des Unternehmens habe nicht genug zu tun gehabt. Es gibt für einen Arbeitgeber oder auch den Dienstherrn nun wirklich nichts Unproduktiveres, als sich über das Arbeitszeugnis eines ausgeschiedenen Mitarbeiters zu streiten. Zudem stehen diese 2 Regelungen für ein Zeugnis seit Langem fest: