Artikel zum Thema: Betriebsrat
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Bei Streik entfällt das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bei Versetzungen
Das ist ein Hammer: Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Versetzungen ihren Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zu bitten. Dies gilt jedoch nun nicht mehr, wenn ein Betrieb bestreikt wird.
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Heimliche Übertragung der Betriebsratssitzung
Eine Arbeitnehmerin war seit über 20 Jahren als Verkäuferin tätig. Kurz vor Beginn ihrer allerersten Betriebsratssitzung wurde sie auf ihrem Handy angerufen. Sie verließ den Sitzungsraum und als sie zurückkam, soll die Handyverbindung noch bestanden haben.
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Ab 1.1.2012 gilt sie: Die neue Familienpflegezeit!
Konkret: Für Arbeitnehmer ist es ab dann möglich, 2 Jahre in Teilzeit zu arbeiten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. So sieht es das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vor.
Was unter Familienpflegezeit zu verstehen ist
Die Familienpflegezeit wird in § 2 FPfZG definiert. Danach ist Familienpflegezeit die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten,
- die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
- bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten
- bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
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Arbeitgeber greift auf Festplatte des Betriebsrats zu – So nicht!
Ein spannender Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel: Ein Arbeitgeber hatte eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Datenhistorie einer Datei des Betriebsrats genommen hatte. Zuvor war ihm der Inhalt der Datei selbst vom Betriebsrat zugänglich gemacht worden. Daraufhin hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Vorverfahren bereits den Arbeitgeber aufgefordert, dieses zukünftig zu unterlassen.
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Wünschen Sie Ihrem Chef kein Scheißwochenende!
Ein Betriebsratsvorsitzender hatte offensichtlich mit seinem Vorgesetzten erhebliche Differenzen. Jedenfalls hatte er diesem einmal ein „Scheißwochenende“ und einmal ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht.
Außerdem nutzte er Drucker und Fax im Büro seines Vorgesetzten – obwohl er das nicht durfte. Ihm war zuvor erklärt worden, dass er für seine Betriebsratstätigkeiten sein eigenes Büro habe und er dort tätig werden sollte.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich mit dem Fall beschäftigen müssen (Urteil vom 23.08.2011, Az.: 3 Sa 150/11): Der Betriebsratsvorsitzender hatte wegen der Äußerungen und des Benutzens des Büros nämlich 3 Abmahnungen erhalten.
Und das zu Recht! Jedenfalls sah das Landesarbeitsgericht schwerwiegende Pflichtverstöße, die auch mit einer Abmahnung geahndet werden durften.
Fazit: Beleidigungen des Vorgesetzten und unfreundliches Verhalten kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden!







