Artikel zum Thema: Betriebsrat
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Widerspruch des Betriebsrats und die Rechtsfolgen
Vor einer Kündigung eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber den Betriebsrat anzuhören. So steht es in § 102 Betriebsverfassungsgesetz. Ohne diese Anhörung des Betriebsrats ist die Kündigung unwirksam. Dies gilt auch für eine unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats.
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Lohnerhöhung für Gewerkschaftsmitglieder – Geht das?
Ein Arbeitnehmer ist Mitglied des Betriebsrats und wird seit Jahren schon dazu gedrängt, in die Gewerkschaft einzutreten. Aus persönlichen Gründen weigert er sich jedoch vehement. Nun hat ihm der Gewerkschaftssekretär mitgeteilt, dass die nächste Lohnerhöhung nur für Gewerkschaftsmitglieder gelten wird. Jetzt fragt er, ob das rechtlich in Ordnung ist. Schließlich gibt es ja so etwas wie ein Gleichbehandlungsgrundsatz.
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Leiharbeit und Zeitarbeit – Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat wählen?
Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.
In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.
Heute: Dürfen Leiharbeitnehmer den Betriebsrat wählen?
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Leiharbeit und Zeitarbeit – Rechte und Pflichten des Betriebsrats
Die Arbeitnehmerüberlassung wird auch Leiharbeit oder Zeitarbeit genannt. Gelegentlich kommen auch Begriffe wie Personalleasing oder AÜG vor. All diese Begriffe bezeichnen den Vorgang, dass ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einem dritten Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen wird.
In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen das Wichtigste zu diesem Thema darstellen.
Heute: Rechte und Pflichten des Betriebsrats
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Betriebsrat bestimmt bei Zuordnung zu einer tariflichen Entgeltgruppe mit
Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierungen und Umgruppierungen. So steht es schon in § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Das gilt jedenfalls dann, wenn in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb vorhanden sind. Der Betriebsrat hat jeder Ein- und Umgruppierung zuzustimmen.
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