Artikel zum Thema: Krankheit
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Selektive Arbeitsunfähigkeit
Ist es eigentlich möglich, für einen Job arbeitsunfähig zu sein und gleichzeitig einen anderen auszuüben?
Der Fall konkret: Ein Arbeitnehmer leidet seit Jahren unter einer erheblichen Mobbing-Situation. Diese Situation ist soweit eskaliert, dass er bereits seit mehreren Wochen arbeitsunfähig ist und derzeit gar nicht in der Lage ist, überhaupt seinen Betrieb wieder zu betreten. Darf er nun eine andere Tätigkeit ausüben?
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Persönliche Abgabe des Gelben Scheins
Darf ein Arbeitgeber die persönliche Abgabe einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, des so genannten Gelben Scheins, verlangen? Häufig ist in der Praxis genau das der Fall. Einige Arbeitgeber möchten, dass Arbeitnehmer persönlich auch während einer Arbeitsunfähigkeit vorstellig werden und wenigstens den Gelben Schein persönlich abgeben.
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Ärztliche Bescheinigung und Wochenende – Das sind Ihre Pflichten
Ein Arbeitnehmer war in der vergangenen Woche von montags bis freitags krank geschrieben. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er bei seinem Arbeitgeber eingereicht. Am Wochenende musste er nicht arbeiten und am vergangenen Montag ging er wieder zum Arzt. Der Arzt stellte eine Folgebescheinigung aus, hierauf stand jedoch, dass er in der kompletten vergangenen Woche und dann ab Montag wieder krank war. Der Arzt hatte also das letzte Wochenende, an dem der Arbeitnehmer ohnehin nicht arbeiten musste, auch nicht bescheinigt. Der Arbeitgeber meinte, dass dieses so nicht gehe und verlangte eine aus seiner Sicht korrekte Bescheinigung.
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Fristlose Kündigung bei verspätet eingereichtem Attest?
Es passiert immer wieder: Ein Mitarbeiter erkrankt in der Probezeit und legt wegen dieser Erkrankung verspätet einen „Gelben Schein“ vor. Grundsätzlich haben Sie die Verpflichtung, ein ärztliches Attest mit Ablauf des dritten Krankheitstages vorzulegen. Diese Frist kann im Arbeitsvertrag auch verkürzt sein!
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Wiedereingliederung nach Arbeitsunfähigkeit
Sind Sie länger erkrankt? Dann hilft Ihnen vielleicht § 74 SGB V weiter. Können Sie nach einer ärztlichen Feststellung Ihre bisherige Tätigkeit nur teilweise verrichten, oder können Sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme Ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, gilt Folgendes: Ihr Arzt soll Ihnen dies bescheinigen und mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des medizinischen Dienstes einholen.
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