Artikel zum Thema: Kündigung
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Betriebsbedingte Kündigung - dann ist sie möglich - Teil 2 - die Sozialauswahl
Gestern hatte ich Sie bereits über wichtige Grundsätze der betriebsbedingten Kündigung informiert. Zunächst muss Ihr Arbeitgeber vor Gericht darlegen, dass der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs besteht, also durch dringende betriebliche Erfordernisse Arbeitsplätze entfallen.
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Betriebsbedingte Kündigung - dann ist sie möglich - Teil 1
Haben Sie auch eine betriebsbedingte Kündigung erhalten? Was ist das eigentlich? Können Sie sich dagegen wehren?
Findet auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt Ihr Arbeitgeber für eine Kündigung einen Kündigungsgrund. Vereinfacht gesagt gilt das Kündigungsschutzgesetz dann, wenn Sie seit mehr als 6 Monaten beschäftigt werden und in Ihrem Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer arbeiten. Haben Sie bereits vor dem 31.12.2003 dort begonnen, kann auch die Grenzzahl von 5 Arbeitnehmern ausreichen. Zu diesen Grundsätzen gibt es allerdings Ausnahmen!
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Mehr Kündigungsschutzklagen - wen wundert es?
Im letzten Jahr haben deutlich mehr Arbeitnehmer gegen Kündigungen geklagt. Die DGB Rechtsschutz GmbH hat für das 1. Halbjahr 2009 einen Anstieg um 77 % der betriebsbedingten Kündigungsschutzklagen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum festgestellt. Insgesamt habe es im Arbeitsrecht 15 % mehr Mandate als in der ersten Jahreshälfte 2008 gegeben.
Das wird auch im Jahr 2010 so bleiben! In vielen Firmen läuft die Kurzarbeit Ende März oder Ende April 2010 aus. Wir müssen alle mit dem Anstieg betriebsbedingter Kündigungszahlen rechnen.
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Änderungskündigung - das darf der Arbeitgeber
Stellen Sie sich folgenden Fall vor, der sich in der Praxis tatsächlich zugetragen hat: Der Inhaber eines großen Dienstleistungsunternehmens möchte einen Verkäufer als Fahrer beschäftigen. Darf er diese Entscheidung umsetzen?
So ist die Rechtslage: Die Arbeiten des Verkäufers unterscheiden sich grundlegend von den Arbeiten eines Fahrers. Daher ist eine Zuweisung des neuen Tätigkeitsbereichs durch eine einfache Versetzung nicht möglich.
Ausnahme: Im Arbeitsvertrag steht ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer als Fahrer beschäftigt werden darf.
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Prozesskostenhilfe und Altersdiskriminierung
Falls Sie sich keinen Anwalt leisten können und Ihnen die Gerichtskosten zu hoch sind, kann Ihnen vom Gericht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Hierzu müssen Sie einen Antrag bei Gericht stellen. Dies übernimmt im Regelfall Ihr Rechtsanwalt. Zeitgleich mit dem Antrag sollten Sie bereits eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen. Dann kann das Gericht ausrechnen, ob Ihnen Prozesskostenhilfe zusteht oder nicht.
Gleichzeitig prüft das Gericht, ob Ihre Angelegenheit Erfolgsaussichten hat. Ohne Erfolgsaussichten gibt es nämlich keine Prozesskostenhilfe.
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