Artikel zum Thema: Kündigung
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Foto eines Arbeitnehmers im Internet
Muss das Foto eines gekündigten Arbeitnehmers von der Firmen-Homepage entfernt werden?
Das ist geschehen: Das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 10.07.2009, Az.: 7 Ta 126/09) hatte sich mit einem interessanten Fall zu beschäftigen. Eine kaufmännische Angestellte war in ihrer Firma am Arbeitsplatz fotografiert worden. Das Foto zeigte die Mitarbeiterin während eines Telefongesprächs, wobei sie in die Kamera lächelte. Dieses Bild setzte das Unternehmen zur Gestaltung ihrer Homepage ein. Nach dem Verlassen des Betriebs verlangte die Arbeitnehmerin, ihr Bild sofort zu löschen.
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Kündigung im falschen Briefkasten
Was für ein Fall: Eine Arbeitnehmerin hat eine Kündigung erhalten. Oder besser gesagt: Sie hat sie nicht erhalten. Der Briefträger hat die Kündigung in den falschen Briefkasten geworfen. Als der Nachbar nach Rückkehr aus seinem Urlaub nach 4 Wochen die Kündigung gefunden hat, hat er sie der Arbeitnehmerin gegeben. Nun stellt sich natürlich die Frage, wann die Kündigung zugegangen ist.
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Elternzeit und Kündigungsschutz bei Betriebsstilllegungen
Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Eine Kündigung kann jedoch die jeweilige für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde in besonderen Fällen für zulässig erklären.
Einen solchen Fall hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden (Urteil vom 30. September 2009, Az.: 5 C 32.08).
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Arbeitsvertrag und Kündigung vor Arbeitsantritt
Viele Arbeitnehmer sind froh, wenn sie einen neuen Arbeitsplatz gefunden haben. Häufig passiert es aber auch, dass ein Arbeitnehmer auf Arbeitsplatzsuche mehrere Arbeitsangebote erhält.
So auch in diesem Fall: „Herr Schrader, ich habe bei einem neuen Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag unterschrieben. Darin steht, dass eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich ist. Zwischenzeitlich habe ich ein weiteres, viel interessanteres Jobangebot bekommen. Ich habe mit meinem Arbeitgeber gesprochen und er hat überhaupt kein Interesse am Ausspruch einer Kündigung oder Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Kurz gesagt: Er will mich behalten. Nun habe ich in der vergangenen Woche aber vom 05. bis 09. Oktober gearbeitet. Kann ich jetzt kündigen? Mit welcher Frist?“
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Aufhebungsvertrag II
Gestern hatte ich Ihnen bereits zu der Problematik der Sperrfrist bei einem Auflösungsvertrag geschrieben.
Dazu hat mich folgende Anfrage erreicht: „Ich habe einen Aufhebungsvertrag erhalten. Diesen soll ich bis Montag wieder unterschrieben abgeben. Ist das in Ordnung? Außerdem möchte ich wissen, ob ich eine ordentliche Kündigung durch meinen Arbeitgeber einklagen kann.“
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