Artikel zum Thema: Kündigung
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Kündigungsdrohung und Aufhebungsvertrag – das darf Ihr Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hat am 22.03.2010, Az.: 17 Sa 1303/09 ein neues Urteil gefällt. Danach dürfen Arbeitgeber mit einer Kündigung drohen.
Das war geschehen: Eine Testkäuferin hatte in einer Filiale einer Drogeriekette den Eindruck, eine Verkäuferin habe 8 € Bargeld für 2 Schachteln Zigaretten nicht ordnungsgemäß in der Kasse verbucht. Die Verkäuferin bestritt, das Geld unterschlagen zu haben, unterschrieb aber trotzdem einen Aufhebungsvertrag.
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Rauswurf bei Kindesmissbrauch
Kindesmissbrauch ist nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen. Es rechtfertigt in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehalts. So hat es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Fall eines Justizbeamten entschieden (Urteil vom 25.03.2010, Az.: 2 C 83.08).
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Der Maultaschenfall – Erinnern Sie sich noch?
In dem bekannt gewordenen Maultaschenfall hatte eine Arbeitnehmerin 6 übrig gebliebene Maultaschen mitgenommen. Sie war als Altenpflegerin tätig und die Maultaschen wären nach ihrer Darstellung sonst im Müll gelandet. Der Arbeitgeber hatte aufgrund dieses Diebstahls eine fristlose Kündigung ausgesprochen und das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung abgewiesen. Nun verhandelten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Az.: 9 Sa 75/09.
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Kosten im Kündigungsschutzverfahren
Arbeitsgerichtsprozesse sind teuer. Enden sie, wie häufig, in einem Vergleich, entfallen die Gerichtskosten. Das teure sind aber die Rechtsanwaltskosten. Diese bemessen sich nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert im Kündigungsschutzverfahren wird nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts mit einem 3-fachen Bruttomonatsgehalt bemessen.
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 15
Irrtum: Keine Empfangsbestätigung = nicht zugegangen
Heute werde ich Ihnen letztmalig die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Schon häufiger habe ich Arbeitnehmer in der Beratung gehabt, die mit einer Abmahnung oder einer Kündigung zu mir gekommen sind. Eine der ersten Fragen ist dann häufig, ob Ihnen das Schriftstück überhaupt ordnungsgemäß zugegangen ist. Schließlich haben Sie die Empfangsbestätigung nicht unterschrieben.
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