Artikel zum Thema: Kündigung
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Prozesskosten steuerlich absetzbar
Haben Sie Ihren Arbeitgeber einmal verklagt und mussten Sie dafür Prozesskosten zahlen? Dann können Sie die ab sofort als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend machen. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.05.2011, Az.: VI R 42/10, entschieden.
Wichtig: Seine bisherige Rechtsprechung hat der BFH damit geändert!
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war arbeitsunfähig erkrankt. Dann wollte sie ihre Krankentagegeldversicherung in Anspruch nehmen, die jedoch nach Feststellung einer Berufsunfähigkeit die Zahlungen einstellte. Die Arbeitnehmerin verklagte in einem Zivilprozess ihre Versicherung und verlor. Die Prozesskosten in Höhe von ca. 10.000 € wollte sie bei ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen – zu Recht, wie der BFH entschied.
Damit ist jetzt klar, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Allerdings müssen die Kosten unausweichlich sein. Das ist der Fall, wenn eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und die Klage nicht mutwillig ist. Gleiches wird dann auch für das Arbeitsrecht gelten!
Fazit: Ein gutes Urteil. Wenn man sich insbesondere die Regelung in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz anschaut wird verständlich, wie wichtig die neue Rechtsprechung ist. Denn selbst wenn Sie gewinnen, erhalten Sie die Kosten für Ihren Rechtsanwalt vom Gegner in der I. Instanz vor dem Arbeitsgericht nicht erstattet. Diese Kosten können Sie jetzt wenigstens bei Ihrer Einkommenssteuererklärung ansetzen.
Betriebsrat: Übergabe der Anhörung zu einer Kündigung an Stellvertreter
Sind Sie auch in einem Betriebsrat tätig? Dann wissen Sie, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich sämtliche Dokumente an den Vorsitzenden des Betriebsrats aushändigen muss. Nur im Vertretungsfall ist etwas anderes möglich. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war eine Modekette mit 47 Filialen in Insolvenz geraten.
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Fristlose Kündigung trotz Schuldunfähigkeit möglich
Vielleicht kennen Sie das Problem aus dem Fernsehen: Ein Mensch hat eine schwerwiegende Straftat begangen, allerdings im schuldlosen Zustand. Eine Bestrafung scheidet aus. Was ist aber mit einem Arbeitnehmer, dem so etwas passiert? Kann ihm trotzdem gekündigt werden? Ja, kann es – jedenfalls nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.06.2011, Az.: 5 Sa 509/10.
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Polizei gerufen – Kündigung bekommen
Mit Kollegen streiten und dann ohne Grund die Polizei rufen kann zu einer Kündigung führen. So musste es ein Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.05.2011, Az.: 6 Sa 2558/10, erfahren.
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Manipulation von Zeiterfassungsdaten können zur Kündigung führen – müssen es aber nicht
Du meine Güte, Arbeitgeber versuchen es auch immer wieder mit allen Mitteln. Jetzt hat ein Arbeitnehmer angeblich ein Arbeitszeitbetrug von 1 Minute begangen und deshalb die fristlose Kündigung erhalten. Und das nach einer 32-jährigen Betriebszugehörigkeitszeit!
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