Artikel zum Thema: Leiharbeit
Zurück zur Startseite

07.08.2009
09:02

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Bei allem, was Sie im Internet verbreiten, sollten Sie genau überlegen. Inhalte werden veröffentlicht und können im Regelfall nicht mehr entfernt werden. Alles, was Sie über sich preis geben, könnten auch andere Personen und auch Ihr Arbeitgeber erfahren. Denken Sie auch daran, dass das Internet nichts vergisst. Meinungsäußerungen, hinter denen Sie heute stehen, sehen Sie in 10 Jahren vielleicht ganz anders.

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. So hat es das Bundessozialgericht am 21. Juli 2009, Az.: D 7 AL 3/08 R entschieden.

Der Fall:
Geklagt hatte eine Zeitarbeitsfirma. Das Unternehmen zeigte im Jahr 2005 einen Arbeitsausfall an und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

 
Den ganzen Beitrag lesen

Leiharbeit - Leiharbeitnehmer und Einstellung - Teil 2

Gestern hatte ich Ihnen über Leiharbeit berichtet. Dazu habe ich mehrere E-Mails erhalten. Offensichtlich ist der Informationsbedarf relativ groß. Kein Wunder, wenn immer mehr Arbeitnehmer als Leiharbeiter beschäftigt werden.

Das ist für Sie noch wichtig zu wissen:

Sie haben natürlich auch einen Anspruch auf Arbeitsvergütung, wenn Ihre Leiharbeitsfirma Sie nicht einsetzen kann. Sie bekommen trotzdem Ihr Geld, auch wenn Sie nicht arbeiten.

 
Den ganzen Beitrag lesen

Leiharbeit - Leiharbeitnehmer und Einstellung - Teil 1

Arbeiten Sie auch bei einem Leiharbeitsunternehmen? Dann gilt für Sie das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Diese Dinge sollten Sie wissen:

Zwischen Ihnen und dem Verleih-Unternehmen muss ein Arbeitsvertrag bestehen. Der Verleiher ist also Ihr Arbeitgeber. Dieser Arbeitsvertrag muss auch schriftlich abgefasst werden und der Verleiher ist verpflichtet, Ihnen ein Merkblatt der Agentur für Arbeit über den wesentlichen Inhalt des AÜG auszuhändigen.


Den ganzen Beitrag lesen