Artikel zum Thema: Mutterschutz / Elternzeit
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Mutterschutz umgehen – ist das möglich?
Ein Problem, dass öfter in der Praxis auftritt, als viele glauben: Arbeitnehmerinnen möchten überhaupt keine Mutterschutzfristen nehmen. Natürlich ist hierbei immer Voraussetzung, dass die Gesundheit von Mutter und Kind mitspielt. Was aber ist, wenn die Mutter sagt, dass Sie gerne bis zur Geburt arbeiten möchte, eben so lange es geht und auch nach der Geburt schnellstmöglich wieder beginnen möchte. Ist dies ohne weiteres möglich?
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Elternzeit – auch Arbeitnehmer in Führungspositionen haben Ansprüche
Mit der Elternzeit haben sich immer wieder die Arbeitsgerichte zu beschäftigen.
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin war als Leiterin der Controlling-Abteilung tätig und gleichzeitig war sie Prokuristin des Arbeitgebers. Im Dezember 2006 bekam sie ein Kind und beantragte daraufhin im Januar 2007 Elternzeit und eine während der Elternzeit verringerte Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Als Verteilung wünschte sie jeweils
- 8 Stunden mittwochs und freitags arbeiten zu können und
- 4 Stunden entweder montags, dienstags oder donnerstags.
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Wiedereinstieg in Teilzeit nach Elternzeit
Eine Arbeitnehmerin will nach der Elternzeit im Juli 2010 wieder zurück an ihren Arbeitsplatz. Sie möchte allerdings lediglich in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber hat sich noch nicht genau dazu geäußert, insbesondere will er sich nicht festlegen, wann der Arbeitsbeginn sein soll. Da im 3-Schicht-System gearbeitet wird, möchte die Arbeitnehmerin nun wissen, ob sie sich darauf verlassen kann, den Arbeitsplatz behalten zu können oder nicht.
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Elternzeit - Kündigungen wegen Betriebsstilllegungen möglich
Stellen Sie sich vor, Sie sind in Elternzeit und erhalten eine Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses. Der Betrieb, bei dem Sie vor der Elternzeit tätig waren, soll stillgelegt werden. Ist das rechtmäßig?
Einen entsprechenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2009, Az.: 5 C 32.08, entschieden.
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Kündigung in der Elternzeit - das geht nicht immer!
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit nicht kündigen. Sie haben nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nämlich Ihr Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
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