Frage: „Eine Mitarbeiterin war in Elternzeit. Im Anschluss daran war sie arbeitsunfähig. Wir haben das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Nun aber gibt es Streit um den Resturlaub. Was passiert damit?“
Antwort: Die Vorschriften zur Elternzeit sind besondere Schutzvorschriften. Durch die Inanspruchnahme der Elternzeit dürfen Eltern keine Nachteile entstehen. Dies gilt auch mit Blick auf bereits entstandene Urlaubsansprüche: Der aufgrund der Elternzeit nicht in Anspruch genommene Urlaubsanspruch wird übernommen.