13.12.2016

Urlaubsanspruch: Arbeitsunfähigkeit nach der Elternzeit

Frage: „Eine Mitarbeiterin war in Elternzeit. Im Anschluss daran war sie arbeitsunfähig. Wir haben das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet. Nun aber gibt es Streit um den Resturlaub. Was passiert damit?“

 

 

Antwort: Die Vorschriften zur Elternzeit sind besondere Schutzvorschriften. Durch die Inanspruchnahme der Elternzeit dürfen Eltern keine Nachteile entstehen. Dies gilt auch mit Blick auf bereits entstandene Urlaubsansprüche: Der aufgrund der Elternzeit nicht in Anspruch genommene Urlaubsanspruch wird übernommen.

  • Kommt es zu einer Arbeitsunfähigkeit, verfällt der Urlaubsanspruch erst 15 Monate nach dem Ende des Folgejahres, in dem der Arbeitnehmer aus der Elternzeit zurückkehrt (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2014, Az. 12 Sa 982/14).
  • Sie müssen hier einen Vergleich mit § 17 Abs. 2 Gesetz zum Elterngeld und zur Erziehungszeit (BEEG) machen, siehe Blitzübersicht. Wenn der Urlaubsanspruch nach § 17 BEEG länger als die 15 Monate nach der Ansicht des LAG Düsseldorf übertragen werden kann, gilt nach dem Günstigkeitsprinzip der § 17 BEEG, sonst die 15-Monatsgrenze. 
Sie müssen also prüfen, ob die 15-Monatsfrist erfüllt ist oder nicht. Falls nein, haben Sie den alten Urlaubsanspruch auszubezahlen.

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