Artikel zum Thema: Urlaubsanspruch
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 9
Irrtum: Aushilfen haben keinen Urlaubsanspruch
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Immer wieder erhalte ich Anfragen, ob Aushilfen auch einen Urlaubsanspruch haben. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Sämtliche Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um einen 400-€-Minijob handelt.
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Urlaubsanspruch bei neuem Arbeitsverhältnis
Arbeitgeber lassen sich auch immer etwas Neues einfallen: Ich habe von einem Fall gelesen, in dem die Arbeitnehmerin ausdrücklich gebeten wurde, dass das Arbeitsverhältnis erst am 02.03.2010 beginnen sollte. Dabei ist der 01. März sogar auf einen Montag gefallen und die Arbeitnehmerin hätte auch Zeit gehabt und hätte gerne am 01. März begonnen. Sie konnte sich erst nicht erklären, weshalb der Arbeitgeber dieses gewünscht hat. Nun ist es klar geworden: Sie sollte für den Monat März keinen Urlaubsanspruch erwerben.
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Feiertage – wenn Arbeits- und Wohnort auseinander fallen
Nun kommt ab Ostern so langsam die Zeit der gesetzlichen Feiertage. Für Arbeitszeit, die in Folge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, hat Ihr Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zu zahlen, dass Sie ohne den Ausfall erhalten hätten.
Schauen Sie hier zunächst in Ihre Regelungen in Arbeitsverträgen und Tarifverträgen. Häufig finden sich dort genaue Regelungen.
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Berechnung Urlaubstage – so geht´s richtig – Teil II
Heute stelle ich Ihnen nach den 2 einfachen Beispielen vom gestrigen Tag heute 2 weitere Berechnungsbeispiele vor.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Sie als Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage.
Falls Sie in Teilzeit arbeiten, rechnen Sie die Zahlen entsprechend den Beispielen um.
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Berechnung Urlaubstage – so geht´s richtig – Teil I
Nachdem so viele Anfragen zur Urlaubsberechnung erfolgten, stelle ich Ihnen heute 2 einfache und morgen 2 kompliziertere Berechnungsbeispiele vor.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) haben Sie als Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr bei einer 6-Tage-Woche. Das sind bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage, also in beiden Fällen 4 Wochen. Als Werktage gelten nämlich alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, also auch die Samstage. Falls Sie in Teilzeit arbeiten, rechnen Sie die Zahlen entsprechend den Beispielen um.
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