Artikel zum Thema: Urlaubsanspruch
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Urlaubstage in der Kündigungsfrist – das sind Ihre Rechte
Dürfen Sie eigenmächtig in der Kündigungsfrist Urlaub nehmen? Viele Arbeitnehmer sind der Auffassung, dass sie dieses dürfen.
Stellen Sie sich folgenden Beispielfall vor: Sie haben eine Kündigung zum 31. Mai erhalten und haben noch 5 restliche Urlaubsansprüche. Nun möchten Sie diesen Urlaub in der Zeit vom 25. bis 28. und am 31. Mai nehmen, also an den letzten 5 Arbeitstagen. Geht das so ohne weiteres?
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Vulkanausbruch – kann der beantragte Urlaub verschoben werden?
Nach dem Vulkanausbruch häufen sich die arbeitsrechtlichen Fragen. Bereits vorgestern hatte ich dazu 2 Blogs geschrieben.
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 12
Irrtum: Urlaub wird immer in das nächste Kalenderjahr übertragen
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Kaum ein Arbeitnehmer hat seinen kompletten Jahresurlaub am Ende eines Jahres genommen. Fast immer sind einige Resttage übrig. Viele Arbeitnehmer glauben nun, eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr wäre selbstverständlich. Dies ist aber nicht so!
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 9
Irrtum: Aushilfen haben keinen Urlaubsanspruch
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Immer wieder erhalte ich Anfragen, ob Aushilfen auch einen Urlaubsanspruch haben. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Sämtliche Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um einen 400-€-Minijob handelt.
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Urlaubsanspruch bei neuem Arbeitsverhältnis
Arbeitgeber lassen sich auch immer etwas Neues einfallen: Ich habe von einem Fall gelesen, in dem die Arbeitnehmerin ausdrücklich gebeten wurde, dass das Arbeitsverhältnis erst am 02.03.2010 beginnen sollte. Dabei ist der 01. März sogar auf einen Montag gefallen und die Arbeitnehmerin hätte auch Zeit gehabt und hätte gerne am 01. März begonnen. Sie konnte sich erst nicht erklären, weshalb der Arbeitgeber dieses gewünscht hat. Nun ist es klar geworden: Sie sollte für den Monat März keinen Urlaubsanspruch erwerben.
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