Artikel zum Thema: Urlaubsanspruch
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Dürfen Arbeitslose in Urlaub fahren?
Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger müssen jederzeit erreichbar sein. Sie haben auf Job- oder Weiterbildungsangebote zu reagieren und müssen für die Arbeitsagentur oder die Arbeitsgemeinschaften zur Verfügung stehen.
Sie haben aber auch Anspruch auf Urlaub. 3 Wochen können Erwerbslosen bzw. Hartz-IV-Empfängern Urlaub gewährt werden. Ihre Leistungen bekommen Sie dann weiterhin.
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Urlaub genehmigt und Kind wird krank – was nun?
Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben Urlaub beantragt und dieser wurde Ihnen auch gewährt. Dann wollen Sie gerade in den Urlaub starten und was passiert? Ihr Kind erkrankt und der Urlaub fällt ins Wasser. Eigentlich schon schlimm genug. Wenn Sie selber erkranken, muss Ihnen der Urlaub von Ihrem Arbeitgeber nachgewährt werden.
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Urlaub nach der Elternzeit
Endet Ihre Elternzeit? Häufig bestehen Probleme bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs. Wie berechnet sich der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr? Was ist mit dem Resturlaub vor der Elternzeit? Bis wann muss ich Urlaub geltend machen und kann ich ihn ins nächste Jahr übertragen? All dies sind Fragen, die ich gerne nochmals beantworten möchte:
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Urlaub mit Auflagen
Gestern habe ich von diesem interessanten Fall gelesen: Ein Arbeitnehmer hat Sommerurlaub für 2 Wochen bei seinem Arbeitgeber beantragt. Dieser hat den Urlaub genehmigt, allerdings unter der Auflage, dass der Arbeitnehmer jederzeit telefonisch erreichbar und auf Abruf zur Verfügung stehen muss. Deshalb kann der Arbeitnehmer nun keinen Urlaub buchen.
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Weniger Urlaub für Teilzeitkräfte
Kennen Sie das? Alle Mitarbeiter in der Firma bekommen 30 Tage Urlaub. Nur ein Mitarbeiter als Teilzeitkraft erhält 22 Tage. Und das, obwohl er trotzdem jeden Tag zur Arbeit kommt, aber eben nur jeden Tag 4 Stunden arbeitet. Ist das in Ordnung?
Nein! Das ist so nicht in Ordnung! Eindeutig regelt § 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz, dass ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden darf als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme: Es gibt sachliche Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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