Zulage für Wechselschicht – jetzt gibt`s mehr Geld
Sie erhalten für Ihre Wechselschichtarbeit demnächst mehr Geld!
Das ist geschehen: Ein Krankenpfleger war in Wechselschicht tätig. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für kommunale Krankenhäuser geltenden Fassung (TVöD-K) Anwendung. Danach haben Beschäftigte, die ständig in Wechselschicht arbeiten Anspruch auf eine Zulage von monatlich 105 €. Arbeiten Sie in Schichtarbeit erhalten Sie 40 € monatlich zusätzlich.
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Headhunter – „Können Sie frei sprechen?“
Falls Sie am Arbeitsplatz ein Telefonat erhalten, welches mit den Worten „Können Sie gerade frei sprechen?“ beginnt, wissen Sie, wer am Ende der Leitung ist: ein Headhunter.
Wie reagieren Sie nun richtig?
Wichtig ist zunächst zu wissen, dass mittlerweile nicht nur Geschäftsführer und Führungspersonal von Headhuntern gesucht werden. Auch „ganz normale Arbeitnehmer“ stehen auf der Suchliste.
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Rauswurf bei Kindesmissbrauch
Kindesmissbrauch ist nach § 176 Abs. 1 Strafgesetzbuch strafbar. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen. Es rechtfertigt in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehalts. So hat es das Bundesverwaltungsgericht Leipzig im Fall eines Justizbeamten entschieden (Urteil vom 25.03.2010, Az.: 2 C 83.08).
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Für jeden 2. Arbeitnehmer gilt ein Tarifvertrag
Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung teilte mit, dass ca. 56 % der westdeutschen und ca. 38 % der ostdeutschen Beschäftigten in einem Betrieb arbeiten, der einem Branchentarifvertrag unterliegt. Firmentarifverträge gelten für 9 % der westdeutschen und 13 % der ostdeutschen Beschäftigten. Rund 36 % der westdeutschen und 49 % der ostdeutschen Arbeitnehmer arbeiten nicht unter einem Tarifvertrag, allerdings wird auch davon die Hälfte der Arbeitnehmer indirekt von Tarifverträgen erfasst, da sich Betriebe nach eigenen Angaben an den Tarifverträgen orientieren.
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Der Maultaschenfall – Erinnern Sie sich noch?
In dem bekannt gewordenen Maultaschenfall hatte eine Arbeitnehmerin 6 übrig gebliebene Maultaschen mitgenommen. Sie war als Altenpflegerin tätig und die Maultaschen wären nach ihrer Darstellung sonst im Müll gelandet. Der Arbeitgeber hatte aufgrund dieses Diebstahls eine fristlose Kündigung ausgesprochen und das erstinstanzliche Arbeitsgericht hatte die Klage der Arbeitnehmerin gegen die Kündigung abgewiesen. Nun verhandelten die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg, Az.: 9 Sa 75/09.
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