Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 14
Irrtum: Aushilfen bekommen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
In der betrieblichen Praxis ist es häufig so: Werden Aushilfen krank, bekommen sie kein Geld. Das ist nicht richtig! Auch 400-€-Kräfte sowie alle anderen Teilzeitkräfte müssen genauso behandelt werden wie sämtliche anderen Arbeitnehmer. Sie haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 13
Irrtum: Älteren Arbeitnehmern darf nicht gekündigt werden
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Ich höre immer wieder: „Ich bin schon 55 Jahre alt und habe jetzt die Kündigung bekommen. Das geht doch gar nicht. Dafür bin ich viel zu alt!“
Doch, im Regelfall geht das!
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 12
Irrtum: Urlaub wird immer in das nächste Kalenderjahr übertragen
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Kaum ein Arbeitnehmer hat seinen kompletten Jahresurlaub am Ende eines Jahres genommen. Fast immer sind einige Resttage übrig. Viele Arbeitnehmer glauben nun, eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr wäre selbstverständlich. Dies ist aber nicht so!
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 11
Irrtum: Ein Widerspruch gegen die Kündigung reicht aus
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Sie haben eine Kündigung erhalten. Damit sind Sie nicht einverstanden, fertigen einen Widerspruch und weisen die Kündigung zurück.
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Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 10
Irrtum: Vor einer Kündigung müssen 3 Abmahnungen ausgesprochen werden
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Immer wieder erlebe ich, dass Arbeitnehmer der Auffassung sind, dass sie mindestens 3 Abmahnungen erhalten haben müssen, bevor der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen darf. Diesem Irrtum unterliegen übrigens auch viele Arbeitgeber. Das ist aber nicht richtig!
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