10.01.2012
06:55

Weihnachtsgeld im November – kein Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden

Scheiden Sie im Laufe eines Kalenderjahres durch einen Vergleich aus dem Arbeitsverhältnis aus, sollten Sie die Frage der Zahlung des Weihnachtsgelds im Vergleich mit regeln. Sonst kann es Ihnen ergehen, wie dem Arbeitnehmer im Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.08.2011, Az.: 6 Sa 115/11:

Ein Arbeitnehmer schied durch einen Vergleich am 30.06.2010 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Da er in jedem November Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttoentgelts erhielt, verlangte er nun schon einmal anteilig für die ersten 6 Monate des Jahres 2010 sein Weihnachtsgeld. Das machte der Arbeitgeber jedoch nicht mit. Er war der Auffassung, dass durch das vorzeitige Ausscheiden im Juni, kein Weihnachtsgeld bezahlt werden muss – auch nicht anteilig.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz gab dem Arbeitgeber Recht. Der Zahlungszeitpunkt im November spricht dafür, dass der Arbeitnehmer noch in einem ungekündigten Arbeitsplatzverhältnis stehen muss. Denn letztendlich soll auch die Betriebstreue mit der Zahlung belohnt werden. Daher entsteht ein Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes als Vollanspruch erst im November des jeweiligen Jahres. Da war der Arbeitnehmer jedoch schon nicht mehr beschäftigt.

Daher erhielt der Arbeitnehmer nichts.

08.01.2012
06:46

Neue ALG II-Bescheide

Haben Sie auch schon einen Änderungsbescheid vom Jobcenter erhalten? Noch nicht? Dann sollten Sie dringend einmal nachhaken, denn ab dem 01.02.2012 gibt es mehr Geld für ALG II-Bezieher. Und dementsprechend erhöht sich auch das Sozialgeld.

 
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05.01.2012
06:32

Facebook: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ – Kündigung

Mein Gott, wie dämlich muss man eigentlich sein?! Ich bin ein großer Fan von Facebook und anderen sozialen Netzwerken. Aber man muss doch nicht wirklich alles Persönliche dort posten. Und das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber auch noch lesen kann, was Arbeitnehmer von sich geben.

 
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03.01.2012
06:25

Beamte können Arbeitnehmer sein

Betriebsräte und Personalräte aufgepasst: Endlich einmal ein Urteil zu dem relativ neuen § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Danach gilt Folgendes: „Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.“

 
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01.01.2012
06:18

Beleidigen Sie nicht den Papst – Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrfrist

Sie glauben mir nicht, dass es bei einer Beleidigung des Papstes eine Sperrfrist durch die Agentur für Arbeit gibt? Dann sollten Sie dieses Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg kennen (Urteil vom 21.10.2011, Az.: L 12 AL 2879/09):

 

 

 

 
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