06.12.2011
07:13

Ab 1.1.2012 gilt sie: Die neue Familienpflegezeit!

Konkret: Für Arbeitnehmer ist es ab dann möglich, 2 Jahre in Teilzeit zu arbeiten, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. So sieht es das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vor.

Was unter Familienpflegezeit zu verstehen ist


Die Familienpflegezeit wird in § 2 FPfZG definiert. Danach ist Familienpflegezeit die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von Beschäftigten,

  • die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen,
  • bis auf einen Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von längstens 24 Monaten
  • bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber.
 
Den ganzen Beitrag lesen
06.12.2011
06:15

Immer häufiger müssen Krankenkassen schließen – Das führt nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses!

Seit ein paar Jahren haben wir eine Vielzahl von Krankenkassen. Konkurrenz ist sicherlich gut und belebt das Geschäft. Aber was soll das eigentlich bringen, wenn alle Krankenkassen letztendlich das gleiche anbieten, nämlich die gesetzlichen Leistungen! Natürlich gibt es geringfügige Unterschiede, aber wirklich Sinn macht diese Konkurrenz offensichtlich nicht.

 

 
Den ganzen Beitrag lesen
04.12.2011
06:01

Arbeitgeber greift auf Festplatte des Betriebsrats zu – So nicht!

Ein spannender Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel: Ein Arbeitgeber hatte eingeräumt, dass er in einem Fall Zugriff auf die Datenhistorie einer Datei des Betriebsrats genommen hatte. Zuvor war ihm der Inhalt der Datei selbst vom Betriebsrat zugänglich gemacht worden. Daraufhin hatte das Arbeitsgericht Wesel in einem Vorverfahren bereits den Arbeitgeber aufgefordert, dieses zukünftig zu unterlassen.

 

 
Den ganzen Beitrag lesen
01.12.2011
06:43

Gefälschtes Arbeitszeugnis – Schadenersatz für den Arbeitgeber?

Ein Arbeitnehmer hatte sein Arbeitszeugnis gefälscht. Er hatte sich selbst zum Diplom-Ingenieur gemacht, obwohl er tatsächlich diese Qualifikation nicht hatte. Als er mit dem Zeugnis eingestellt wurde, merkte die Arbeitgeberin jedoch schnell, dass etwas nicht stimmte. Sie hielt die Arbeitsleistungen für mangelhaft.

 
Den ganzen Beitrag lesen
29.11.2011
06:35

Wünschen Sie Ihrem Chef kein Scheißwochenende!

Ein Betriebsratsvorsitzender hatte offensichtlich mit seinem Vorgesetzten erhebliche Differenzen. Jedenfalls hatte er diesem einmal ein „Scheißwochenende“ und einmal ein „beschissenes Wochenende“ gewünscht.

Außerdem nutzte er Drucker und Fax im Büro seines Vorgesetzten – obwohl er das nicht durfte. Ihm war zuvor erklärt worden, dass er für seine Betriebsratstätigkeiten sein eigenes Büro habe und er dort tätig werden sollte.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat sich mit dem Fall beschäftigen müssen (Urteil vom 23.08.2011, Az.: 3 Sa 150/11): Der Betriebsratsvorsitzender hatte wegen der Äußerungen und des Benutzens des Büros nämlich 3 Abmahnungen erhalten.

Und das zu Recht! Jedenfalls sah das Landesarbeitsgericht schwerwiegende Pflichtverstöße, die auch mit einer Abmahnung geahndet werden durften.

Fazit: Beleidigungen des Vorgesetzten und unfreundliches Verhalten kann vom Arbeitgeber abgemahnt werden!