400 € Grenze und Urlaubsgeld
Langsam geht es auf die Urlaubszeit zu: Neulich legte mir eine Mandantin einen Zeitungsartikel aus einer Gewerkschaftszeitung vor. Daraus ergab sich, dass eine Firma sämtlichen Arbeitnehmern, die die 400 € Grenze unterschreiten, kein Urlaubsgeld zahlt.
Eigentlich ein starkes Stück, da in § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes ausdrücklich steht, dass eine Teilzeitkraft wegen ihrer Teilzeit nicht diskriminiert werden darf. Und wenn alle anderen Arbeitnehmer Urlaubsgeld bekommen, liegt eindeutig eine Diskriminierung vor.
Als Begründung hatte der Arbeitgeber angegeben, dass die 400 € Grenze nicht überschritten werden darf. Und da hat er natürlich wiederum nicht ganz Unrecht. Falls meine Mandantin noch zusätzlich Urlaubsgeld erhalten würde, läge sie über der 400 € Grenze. Damit befände sie sich mit Ihrem Entgelt in der sogenannten Gleitzone und wäre voll sozialversicherungspflichtig. Das war ihr aber egal, und sie hat auf ihr Recht bestanden.
Bei der Gelegenheit: Sie können auf Ihnen zustehende tarifliche Ansprüche nicht verzichten. Das Finanzamt und der Sozialversicherungsträger gehen auch tatsächlich davon aus, dass es nicht auf das tatsächlich gezahlte, sondern auf das (beispielsweise auf Grund eines Tarifvertrags) geschuldete Arbeitsentgelt ankommt. Steht Ihnen also mehr zu, als Sie erhalten, sind Sie kein Mini-Jobber. Etwas anderes gilt nur für Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld. Hier können Sie nur über die 400 € Grenze rutschen, wenn Sie das Geld tatsächlich bekommen.






