14.04.2009
12:54

So erhalten Sie rechtssichere Arbeitszeugnisse

Kürzlich legte mir ein Arbeitnehmer folgendes Zeugnis zur Prüfung vor:

 
Zeugnis

Herr Andreas B. war bis zum 30. April 2009 in unserem Haus beschäftigt.

Er war Leiter der Einkaufsabteilung.

Seine Leistungen waren entsprechend seinem Arbeitseinsatz. Er bemühte sich stets, seine Aufgaben zu erfüllen.

Er brachte die Voraussetzungen für diese Position mit.

Er bemühte sich, sein Fachwissen auf dem Laufenden zu halten.
Er galt im Mitarbeiterkreis als umgänglicher Kollege.

Der Arbeitnehmer scheidet auf eigenen Wunsch aus unserem Unternehmen aus.

10. April 2009
Werner P.



„Oh Gott, was haben Sie denn Ihrem Arbeitgeber getan, dass er Ihnen ein solches Zeugnis ausstellt?“, habe ich den Mandanten gefragt. Sämtliche Bewertungen liegen im ausreichenden bis mangelhaften Bereich. Und einige Formfehler sind auch vorhanden. – Hätten Sie das gedacht?


Ein gutes und rechtssicheres Arbeitszeugnis würde so aussehen:


Zeugnis

Herr Andreas B. war vom 01. Juli 2006 bis zum 30. April 2009 in unserem Haus beschäftigt.

Er war Leiter der Einkaufsabteilung und selbständig für alle Geschäftsbelange der Abteilung zuständig.  

Seine Leistungen waren gut und haben unseren Erwartungen und Anforderungen stets voll entsprochen.

Sein Verhalten zu Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Mitarbeitern und Kunden war vorbildlich.

Er hielt sein Fachwissen stets auf dem Laufenden und übernahm bereitwillig zusätzliche Aufgaben, wenn die Situation dies erforderte.

Er ist ein Mitarbeiter, der stets gleich intensiv arbeitete.

Herr B. hat eine gute Auffassungsgabe und kann Probleme schnell lösen.

Er war bereit, Verantwortung zu übernehmen und selbstständig Aufgaben zu planen und durchzuführen.

Das Arbeitsverhältnis endet aus betriebsbedingten Gründen. Wir bedauern dies sehr und bedanken uns für die langjährige und erfolgreiche Tätigkeit und wünschen ihm für die Zukunft beruflich und privat alles Gute.


30. April 2009
Werner P.


Ein solches Zeugnis können Sie auch vor dem Arbeitsgericht einklagen.
Machen Sie den Zeugnisanspruch vorsichtshalber binnen 10 Monaten bei Ihrem Arbeitgeber geltend. Danach könnte er verwirkt sein. Einige Arbeitsgerichte gehen von sehr kurzen Fristen aus.

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  • 2 Kommentare
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VEJA-Zeugnisberatung,
12.01.2011

Dieser Beitrag ist kompletter Unsinn. Er suggeriert, dass ein Mitarbeiter grundsätzlich Anspruch auf ein gutes Zeugnis hat. Dies ist falsch! Eine schlechte Leistung darf sehr wohl im Zeugnis widergespiegelt werden. Der Mitarbeiter darf nur nicht ungebührlich schlecht beurteilt werden, indem z.B. Einzelvorkommnisse die Gesamtleistung überschatten. Das überarbeitete Zeugnis ist weit davon entfernt, ein der Position angemessenes, rechtssicheres oder gar gutes Zeugnis zu sein. Es enthält unter anderem folgenden gravierenden Mängel: a) Die Tätigkeitsbeschreibung ist ungenügend. Sie ist viel zu kurz und pauschal, hat keinerlei Informationswert und lässt den Leser hinsichtlich des Verantwortungsumfangs des Mitarbeiters völlig im Unklaren. b) Die Struktur entspricht nicht der üblichen. Dadurch wirkt das Zeugnis völlig unprofessionell. c) Es fehlt eine Beurteilung der Mitarbeiterführung, die bei Führungskräften zu den wesentlichen Leistungskriterien gehört. d) Die Sätze wirken lieblos aneinander gereiht. Dies sind nur einige der vielen Dinge, die es zu bemängeln wären. Wer ein Zeugnis prüfen lassen oder sich beim Schreiben unterstützen lassen möchte, ist gut beraten, sich an ein auf Arbeitszeugnisse spezialiertes Beratungsunternhmen zu wenden.

RA Arno Schrader
12.01.2011

Wer macht denn da Werbung für sein eigenes Unternehmen?
Aber im ernst: Kritik sollte sachlich bleiben, dann gehe ich auch gerne darauf ein.
Natürlich ist das Zeugnis kurz, es enthält jedoch alle wesentlichen Merkmale. Bekommt ein Arbeitnehmer ein solches gutes Zeugnis wird er sich dagegen kaum wehren können, da es alles enthält, was das Gesetz für ein qualifiziertes Zeugnis verlangt. Dehalb mein Tipp: Lieber einmal einen Blick in § 109 GewO werfen als den Leser zu verunsichern. Die Leistungs- und Führungsbeurteilung ist gut - und darauf kommt es in erster Linie an.
Nirgends im Gesetz steht, dass ein Zeugnis in Romanform geschrieben werden muss.

Es zeigt sich, dass ein Arbeitnehmer lieber gleich zum Anwalt oder zur Gewerkschaft gehen sollte. Die wissen nämlich, was vor Gericht durchsetzbar ist und was nicht - und es entstehen keine weiteren Kosten.

Mein Kommentar

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