Minijobs – 400 € Grenze einhalten
Haben Sie:
• mehrere Minijobs?
• Minijobs und eine Hauptbeschäftigung?
• Minijobs und eine selbstständige Tätigkeit?
Dann wissen Sie vermutlich auch nicht mehr sofort Bescheid, wie die komplizierte Rechtslage ist. Ich habe auch den Eindruck, dass immer mehr Rechtsanwälte und Steuerberater den Überblick verlieren.
Schade eigentlich, dass niemand eine Umfrage unter Politikern startet. Meine Meinung: Auch in Berlin weiß keiner so richtig Bescheid. Ich habe Ihnen unten einmal einen wichtigen Paragraphen zu Arbeitszeitkonten für Minijobs eingefügt. Sehr verständlich ...
Hier das Wichtigste für Sie:
Ihre Entgelte aus mehreren geringfügig entlohnten Beschäftigungen werden zusammengerechnet. Überschreitet Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt die 400 € Grenze, haben Sie keinen Minijob. Sie befinden sich mit Ihrem Entgelt in der sogenannten Gleitzone und Sie sind damit voll sozialversicherungspflichtig.
Um das regelmäßige Arbeitsentgelt feststellen zu können, müssen Sie bei schwankendem Entgelt einen Jahresdurchschnitt bilden. Dabei zählen Sie das gesamte laufende und einmalig gezahlte Entgelt eines Jahres zusammen und teilen es durch 12. Das Ergebnis darf die 400 € Grenze nicht überschreiten.
Üben Sie aber eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus und kommt eine (oder mehrere) weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung(en) hinzu, gilt folgendes:
• Die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung
bleibt immer versicherungsfrei.
• Die zweite und jede weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung wird
mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und dadurch
versicherungspflichtig.
Das gilt, wenn Sie neben Ihrem Minijob noch selbstständig tätig sind:
Ein hauptberuflich Selbstständiger ist – mit Ausnahme von Künstlern, Publizisten und Landwirten – nach § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch fünftes Buch (SGB V) auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung weder kranken- noch pflegeversicherungspflichtig.
Hauptberuflich wird die selbstständige Tätigkeit aber nur dann ausgeübt, wenn sie die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Davon wird ausgegangen, wenn der Selbstständige
• nebenher eine Tätigkeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger
als 18 Stunden und
• einem monatlichen Arbeitsentgelt von weniger als der Hälfte der
monatlichen Bezugsgröße (2009: 1.260 €) ausübt.
Diese Vermutung gilt allerdings als widerlegt, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung das der selbstständigen Tätigkeit übersteigt.
P.S. Hier der versprochene Gesetzestext zu Zeitwertguthaben von Arbeitnehmern. Ob den wohl alle Politiker, die ihn verabschiedet haben, verstehen?
§ 7 SBG IV Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn
1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.
(4) Für Personen, die für eine selbständige Tätigkeit einen Zuschuss nach § 421l des Dritten Buches beantragen, wird widerlegbar vermutet, dass sie in dieser Tätigkeit als Selbständige tätig sind. Für die Dauer des Bezugs dieses Zuschusses gelten diese Personen als selbständig Tätige.






