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14.06.2009
10:42

Kurzarbeit und Transferkurzarbeitergeld

Arbeiten Sie auch „Kurzarbeit Null“? Wenn in Ihrem Unternehmen gar nicht mehr gearbeitet wird, werden häufig Transfergesellschaften gegründet.

Die Transfergesellschaften verfolgen den Zweck, konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeitern im Rahmen einer maximal einjährigen befristeten Beschäftigung eine neue Arbeitsstelle zu vermitteln. Der Aufbau erfolgt über eine Einigung zwischen Arbeitnehmer- und Arbeitgeber-Vertretung, meistens in einem Transfersozialplan.

 
Also: Ihr Unternehmen schließt mit Ihnen einen Aufhebungsvertrag und zur gleichen Zeit schließen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft. Dann erhalten Sie das so genannte Transferkurzarbeitergeld. Dieses Geld ist dem Arbeitslosengeld I sehr ähnlich. Häufig stockt das entlassende Unternehmen die Leistungen auch auf.

Die Transfergesellschaft führt Weiterbildungsmaßnahmen und Ähnliches durch. Gelingt es ihr nicht, Sie weiter zu vermitteln, erhalten Sie nach Beendigung Ihrer Transfer-Beschäftigung Ihr Arbeitslosengeld I in voller Länge und Höhe.

Beispiel:
Sie wechseln für 12 Monaten eine Transfergesellschaft. Sie bekommen also Transferkurzarbeitergeld in Höhe des Arbeitslosengeldes I. Nach Ende des Jahres erhalten Sie dann Ihr Arbeitslosengeld I, häufig auch für 12 Monaten. Somit wären Sie in diesem Fall für 24 Monate abgesichert.

Achtung Gefahr: Es liegen aber auch für Sie erhebliche Risiken in einer solchen Transferlösung. Arbeitgeber möchten, dass Arbeitnehmer möglichst schnell in die Transfergesellschaft wechseln. Achten Sie immer darauf, dass diese Gesellschaft bereits gegründet wurde und entsprechende verbindliche Zusagen der Arbeitagentur vorliegen. Vergessen Sie niemals, dass Sie einen Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber schließen.

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