Kurzarbeit und Saisonkurzarbeitergeld
Saisonkurzarbeit ist eine spezielle Form der Kurzarbeit. Sie finden diese vornehmlich in Betrieben des Baugewerbes. Mit der Saisonkurzarbeit sollen in der Regel die Folgen der winterlichen Schlechtwetterperiode abfangen werden.
Sinn und Zweck ist es wie bei der normalen Kurzarbeit, saisonalen Arbeitsausfällen in der schlechten Wetterzeit vorzubeugen. Ihr Arbeitgeber soll nicht gezwungen werden, Arbeitnehmer zu entlassen. Sie sollen vielmehr im Betrieb gehalten werden, damit die Beschäftigungsverhältnisse fortlaufen können.
In der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März haben Sie, wenn Sie in einem Betrieb des Baugewerbes, das Dachdeckerhandwerks oder des Garten- und Landschaftsbaus arbeiten, Anspruch auf das so genannte Saisonkurzarbeitergeld. Ihr Arbeitsausfall darf allerdings tatsächlich nur vorübergehend und nicht vermeidbar sein. In Betrieben des Gerüstbaus beginnt diese Zeit bereits am 1. November.
Das Saisonkurzarbeitergeld wird Ihnen ab der 1. Ausfallstunde gezahlt, so weit nicht die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens möglich ist.
Zwar besteht keine Pflicht, Arbeitszeitguthaben anzusparen, sie müssen jedoch grundsätzlich vor der Beanspruchung von Saisonkurzarbeitergeld aufgelöst werden.
Auch kann es sein, dass Sie Ihren Erholungsurlaub nehmen müssen.
Das Saisonkurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. 67 Prozent bekommen Sie, wenn Sie mindestens einen Kinderfreibetrag von 0,5 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen haben.
Achtung: Wird ein Arbeitszeitguthaben aufgelöst, bekommen Sie ein Zuschuss-Wintergeld von 2,50 € pro Stunde!







