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07.08.2009
09:02

Kein Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer

Bei allem, was Sie im Internet verbreiten, sollten Sie genau überlegen. Inhalte werden veröffentlicht und können im Regelfall nicht mehr entfernt werden. Alles, was Sie über sich preis geben, könnten auch andere Personen und auch Ihr Arbeitgeber erfahren. Denken Sie auch daran, dass das Internet nichts vergisst. Meinungsäußerungen, hinter denen Sie heute stehen, sehen Sie in 10 Jahren vielleicht ganz anders.

Leiharbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. So hat es das Bundessozialgericht am 21. Juli 2009, Az.: D 7 AL 3/08 R entschieden.

Der Fall:
Geklagt hatte eine Zeitarbeitsfirma. Das Unternehmen zeigte im Jahr 2005 einen Arbeitsausfall an und beantragte bei der Bundesagentur für Arbeit die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

 
Vergessen Sie zudem nicht, dass einzelne Portale miteinander vernetzt sind oder werden könnten. So erscheinen heute Ihre Twitter-Einträge auch bei Xing. Sie lästern also gerade bei Twitter über Ihren Chef und der bekommt es sofort auf seinem Bildschirm, weil er gerade sein Profil bei Xing liest. Keine schöne Vorstellung.

Seien Sie auch mit anonymen Äußerungen vorsichtig. Erstattet Ihr Arbeitgeber Strafanzeige, kann die Staatsanwaltschaft die IP-Adresse herausfinden.

Dann droht Ihnen schnell eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.

Denn eins ist klar: Kein Arbeitgeber muss Beleidigungen, Herabsetzungen, Verleumdungen oder einen schlechten Ruf seines Unternehmens hinnehmen.

Also: Bitte nehmen Sie keine unternehmensschädlichen Äußerungen im Internet vor.

 
Die Bundesagentur lehnte den Antrag der Arbeitgeberin ab. Sie war der Auffassung, dass sie für Leiharbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld zahlen müsse.

Arbeitsausfall in Zeitarbeitsunternehmen sind grundsätzlich branchenüblich und damit vermeidbar.
Konjunkturell bedingte, vorübergehende Auftragsnachfragerückgänge bei einem Zeitarbeitsunternehmen sind dem Risikobereich des Arbeitsgebers zuzuordnen. Damit unterliegen diese Unternehmen nach dem Gericht einem grundsätzlichen Ausschluss der gesetzlichen Regelung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld.

Achtung:
Das betrifft natürlich nicht Ihren Anspruch als Arbeitnehmer gegen Ihren Arbeitgeber. Außerdem gibt es aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise eine neue Gesetzgebung. Danach ist die Kurzarbeit bei Leiharbeitsfirmen seit Februar 2009 zeitlich begrenzt möglich. Sind Sie bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt, kann Ihr Arbeitgeber mit Ihnen Kurzarbeit vereinbaren. Erkundigen Sie sich aber in jedem Fall bei der Bundesagentur für Arbeit, damit Ihnen keine Nachteile entstehen.

Tipp:
Kurzarbeit muss immer vereinbart werden, entweder mit Ihrem Betriebsrat oder mit Ihnen direkt. Der Arbeitgeber darf Kurzarbeit nicht ohne weiteres einseitig anordnen!

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