22.08.2009

Untertarifliche Arbeitsbedingungen können nicht vereinbart werden – kein Lohn unter Tarif

Sachen gibt es: Wieder einmal hat ein Arbeitgeber haushoch vor den Arbeitsgerichten verloren. Lohnzahlungen dürfen nicht unter Tarif erfolgen.

 
Das ist geschehen: Der Arbeitnehmer war bei einem Bauunternehmen als Facharbeiter beschäftigt. Beide Parteien waren tarifgebunden. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber in dem entsprechenden Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der entsprechenden Gewerkschaft war. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten vereinbarten sie im Sommer 2005 eine Herabsetzung des tariflichen Facharbeiterlohns und eine Streichung des 13. Monatseinkommens.

Anfang des Jahres 2006 wechselte der Arbeitgeber dann seinen Arbeitgeberverband und Anfang 2007 kündigte die Gewerkschaft den geschlossenen Lohntarifvertrag.

Der Arbeitnehmer verlangte nun für die Zeit ab April 2007 die Zahlung des tariflichen Facharbeiterlohns. Die Arbeitgeberin machte geltend, dass die Vereinbarung spätestens mit dem Ende des Lohntarifvertrages wirksam gewesen sei.

Die Klage des Arbeitnehmers hatte vor allen Arbeitsgerichten Erfolg.

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) teilte die Auffassung des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 01.07.2009, Az.: 4 AZR 250/08).

Das Bundesarbeitsgericht aus Erfurt sagte ganz deutlich, dass eine untertarifliche Vereinbarung während der Laufzeit des Tarifvertrages unwirksam sei. Die Vereinbarung verstöße unmittelbar gegen zwingende Tarifnormen. Sie sei auch nicht mit Kündigung des Tarifvertrages wirksam geworden. Zwar könnten Arbeitnehmer und Arbeitgeber auch schon vor Ablauf eines Tarifvertrages einzelne schlechtere Arbeitsbedingungen vereinbaren. Stets ist aber Voraussetzung, dass zeitnah ein Tarifvertrag abläuft. Dieses war vorliegend nicht der Fall.

Fazit: Gilt ein Tarifvertrag, sollten sich auch beide Parteien daran halten. In der Regel gehen dessen Normen einzelvertraglichen Vereinbarungen vor. Gilt auch in Ihrem Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag, sollten Sie die Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag von einem Anwalt- oder einem Gewerkschaftssekretär überprüfen lassen.

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