Ausländerfeindliche Parolen - Entschädigung
Das es so etwas immer noch gibt: Auf der Wand einer Toilette eines Arbeitgebers hatte jemand ausländerfeindliche Parolen aufgebracht. Die 4 türkisch-stämmigen Kläger verlangten nun eine Entschädigungsleistung. Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann ein in seiner Würde verletzter Arbeitnehmer eine Entschädigungssumme erhalten.
Die 4 Kläger behaupteten, ein Mitarbeiter habe den Niederlassungsleiter des Arbeitgebers bereits im September 2006 auf die Schmierereien hingewiesen, dieser habe jedoch nichts weiter veranlasst. Spätestens im Rahmen eines Kündigungsrechtsstreits erfuhr der Arbeitgeber im März 2007 von den Beschriftungen und lies diese Anfang April 2007 beseitigen.
Mit Schreiben vom 11.04.2007 haben die Kläger von dem Arbeitgeber eine Entschädigung in Höhe von jeweils 10.000 Euro verlangt.
Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.09.2009 (Az.: 8 AZR 705/08). Die Schmierereien sind eine unzulässige Belästigung der Kläger wegen Ihrer ethnischen Herkunft. Wann der Niederlassungsleiter informiert worden ist, war streitig.
Die Klagen scheiterten letzendlich daran, dass die Kläger ihre Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfristen angemeldet hatten.
Also: Wollen Sie Entschädigungsansprüche wegen einer Diskriminierung durchsetzen, haben Sie die Ansprüche binnen 2 Monaten schriftlich geltend zu machen!
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