Entschädigung wegen Diskriminierung bei Stellenbesetzung
Wieder hat sich ein Arbeitgeber entschädigungspflichtig gemacht und muss zahlen.
Das ist geschehen:
Ein Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im Medizinbereich tätigen Firma wollte eine Stelle neu besetzen. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Biologen oder für einen Tierarzt ausgeschrieben. Ein Arbeitnehmer, ein promovierter Diplom-Biologe, hat sich auf die Stelle beworben. Während des Bewerbungsgesprächs wurde er gefragt, ob er psychiatrisch oder psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies nicht der Fall sei. Zudem sagte der Arbeitgeber, dass bestimmte Anzeichen bei dem Arbeitnehmer auf eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische Erkrankung schließen lassen würde. Der Arbeitnehmer wurde nicht eingestellt.
Dagegen wendet sich der Arbeitnehmer vor Gericht. Er verklagt den Arzt auf eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz. Das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Es hat aber deutlich gesagt, dass die Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt ist, wenn der Benachteiligende ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbergespräch gestellten Fragen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege, schließen lassen. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 8 AZR 670/08)
Fazit: Arbeitgeber dürfen nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls dann nicht mehr fragen, wenn sie auf eine Behinderung schließen lassen könnten. Das bedeutet für Sie, dass Sie die Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten müssen.
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