Kündigung von 3 Monaten zum Quartalsende
Frage: „In meinem Arbeitsvertrag steht, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 3 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden darf. Ich bin mir jetzt nicht sicher, was das bedeutet. Kann ich immer nur am 01.03., 01.06., 01.09. und 01.12. kündigen? Wenn ich kündigen will, muss ich meine Kündigung dann zum 01.03. abgeben, weil mein frühester Ausstiegstermin erst der 01.06. ist?“
Antwort: Zunächst bitte ich Sie noch einmal zu prüfen, für wen diese Frist gilt, also nur für den Arbeitgeber oder auch für Sie als Arbeitnehmer. So wie Sie es beschrieben haben, scheint es allerdings für beide Parteien zu gelten, also auch für Sie.
Für Ihren Arbeitgeber kann etwas anderes gelten: Durch das Gesetz wird in § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist ab bestimmten Betriebszugehörigkeitszeiten für Ihren Arbeitgeber verlängert. Insoweit ist es möglich, dass die Klausel bei einer Kündigung durch Ihren Arbeitgeber unwirksam ist. So ist nach dem Gesetz beispielsweise nach einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren eine Kündigung mit einer Frist von 4 Monaten möglich.
Der Vertragspassus bedeutet konkret: Sie müssen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten und eine Kündigung ist immer nur zu einem bestimmten Termin, nämlich zum Quartalsende möglich. Das ist der 31.03., der 30.06., der 30.09. und der 31.12. Zu diesen Terminen können Sie kündigen, wenn die Kündigung 3 Monate vorher zugegangen ist. Wollen Sie also zum 31.03. kündigen, hätte die Kündigung bereits im Dezember 2009 Ihrem Arbeitgeber zugegangen sein müssen. Deshalb können Sie lediglich noch bis zum 31.03.2010 eine Kündigung zum 30.06.2010 übergeben. Sie haben hier also selbst eine recht lange Kündigungsfrist einzuhalten.
Dies sind die Fristen im Einzelnen in einer Übersicht:
Kündigungszugang bis zum 31. März: | Kündigung wird zum 31. Juni wirksam |
Kündigungszugang bis zum 30. Juni: | Kündigung wird zum 30. September wirksam |
Kündigungszugang bis zum 30. September: | Kündigung wird zum 31. Dezember wirksam |
Kündigungszugang bis zum 31. Dezember: | Kündigung wird zum 31. März des Folgejahres wirksam |







