Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses nicht diskriminierend
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hatte wieder einmal einen Fall des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, Urteil vom 23.12.2009, Az.: 6 Sa 158/09, zu entscheiden.
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin stammte aus dem ehemaligen Jugoslawien und sprach kroatisch. Sie war seit einigen Jahren im Schwimmbad einer Arbeitgeberin als Reinigungskraft und vertretungsweise als Kassiererin beschäftigt. Die Arbeitgeberin hatte die Arbeitnehmerin mehrfach aufgefordert, einen Deutschkurs zu besuchen. In der Vergangenheit kam es häufiger zu Verständigungsproblemen mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden. Die Arbeitnehmerin hatte diese Kurse immer wieder abgelehnt und eine Diskriminierung wegen ihrer Nationalität vorgeworfen.
Nunmehr verlangte sie deshalb eine Entschädigung in Höhe von 15.000 €.
Vor dem Arbeitsgericht und dem LAG hatte sie damit keinen Erfolg. Die Landesarbeitsrichter sagten, dass die Aufforderung zum Besuch eines Deutschkurses keine entschädigungspflichtige Belästigung wegen der ethnischen Herkunft der Arbeitnehmerin darstelle. Auslöser war nämlich nicht die jugoslawische Herkunft der Klägerin, sondern ihre mangelnde deutsche Sprachkompetenz. Insoweit liege auch keine mittelbare Diskriminierung vor.
Außerdem war das LAG der Auffassung, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht nicht vorliegen. Es wurde kein Umfeld geschaffen, dass von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnet waren.
Achtung: Das LAG hat die Revision zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Unter Umständen wird das Bundesarbeitsgericht über diese Frage entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
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