Bedrohung und Beleidigung von Kollegen
Arbeitsgeber haben Ihre Arbeitnehmer zu schützen. Das gilt auch für Bedrohungen und Beleidigungen von Arbeitnehmern untereinander. Im Zweifel müssen Sie sogar einem Arbeitnehmer kündigen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein hat genau dies in einer Pressemitteilung von vergangener Woche noch einmal klargestellt.
Das war geschehen: Eine Bäckereifachverkäuferin war seit mehr als 7 Jahren bei einer Arbeitsgebern beschäftigt. Ca. 3 Wochen bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat, forderte er die Arbeitnehmerin auf, eine neue Auszubildende vernünftig zu behandelnd und vor Kunden nicht zu kritisieren. 2 Wochen vor der Kündigung wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin hat sie der Auszubildenden vorgeworfen, dass diese an dem erneuten Gespräch Schuld sei. Ferner hat sie mit ihrer Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert, woraufhin die Auszubildende in Tränen ausbrach. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren und Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance, so der Arbeitgeber. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: „Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt.“ Nun reichte es dem Arbeitgeber und er sprach die fristlose Kündigung aus.
Das LAG: Die Landesarbeitsrichter stellten sich auf die Seite des Arbeitgebers. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte Verhalten sei ungezügelt, aggressiv und zerstöre den Betriebsfrieden. Es mache eine gedeihliche Zusammenarbeit im Betrieb unmöglich. Da die Verkäuferin trotz der Abmahnung ihr Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses zulässig gewesen (Urteil vom 21.10.2009, Az.: 3 Sa 224/09).
Fazit: Beleidigungen und Bedrohungen haben am Arbeitsplatz nichts zu suchen.
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