09.02.2010
06:27

Krankheit - kurieren Sie sich ruhig an Ihrem Zweitwohnsitz aus!

Frage: Ich bin wegen einer eitrigen Mittelohrentzündung, Rachenentzündung und Kehlkopfentzündung krankgeschrieben. Ich habe meinen Hausarzt in meiner Heimatstadt, in der ich auch arbeite. Ein gelber Schein liegt dem Arbeitgeber bereits vor. Mein Lebenspartner wohnt 250 km entfernt. Dort bin ich auch in einem zweiten Wohnsitz gemeldet. Kann ich da jetzt hinfahren, mich ins Bett legen und verwöhnen lassen? Oder bekomme ich Ärger mit meinem Chef?

 

Antwort: Rechtlich kann ich Ihnen die Frage eindeutig beantworten. Sie dürfen nichts tun, was Ihrer Genesung entgegensteht. Das könnte bei einer Fahrt von 250 km der Fall sein. Gegen den Aufenthalt an Ihrem Zweitwohnsitz spricht nichts. Ganz im Gegenteil scheinen Sie sich dort schneller zu erholen als in Ihrer Heimatstadt. Dies bedeutet, dass Sie rechtlich keinen Ärger mit Ihrem Arbeitgeber bekommen können.

Rein tatsächlich kann das natürlich anders aussehen. Arbeitgeber, die von einem solchen Verhalten erfahren, kommen schnell zu dem Schluss, dass Sie sich nur einen zusätzlichen Urlaub erschleichen wollen. In solchen Fällen halte ich viel davon, ein offenes Gespräch mit dem Arbeitgeber zu führen. Am besten fahren Sie direkt in die Firma, damit Ihr Chef sieht, wie schlecht es Ihnen geht.

Generell ist es so, dass häufig Aufenthalte in anderen Städten oder in Urlaubsgegenden für die Gesundheit besser sind als zuhause zu bleiben. Denken Sie nur an psychische Erkrankungen, beispielsweise aufgrund eines Mobbing-Geschehens.

Tipp
: In diesen Fällen lassen Sie sich von Ihrem Arzt vorsichtshalber attestieren, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen einen Ortswechsel vornehmen sollten.


Und wenn Sie trotzdem wegen eines solchen Vorfalls eine Abmahnung erhalten, schreiben Sie eine Gegendarstellung. Ich empfehle Ihnen
Mustervorlage: Gegendarstellung zu einer Abmahnung

Bevor ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer verhaltensbedingt entlassen kann, muss er ihn erst abmahnen. Im Wiederholungsfall kann er dann kündigen. Allerdings ist nicht jede Abmahnung berechtigt. Dann sollten Sie so schnell wie möglich etwas unternehmen – eine Gegendarstellung schreiben und die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Denn sonst bleibt die Abmahnung auf alle Fälle in Ihrer Personalakte. Das muss nicht sein. Entfernt Ihr Arbeitgeber die Abmahnung nicht, können Sie auf Entfernung klagen. Verlieren Sie den Prozess, haben Sie aber wenigstens eine Gegendarstellung in der Personalakte.

Die „Gegendarstellung zu einer Abmahnung“ können Sie individuell anpassen.


 

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