Kündigung in der Elternzeit - das geht nicht immer!
Grundsätzlich darf Ihr Arbeitgeber Ihnen während der Elternzeit nicht kündigen. Sie haben nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz einen besonderen Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf nämlich Ihr Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit nicht kündigen.
Das Kündigungsverbot hat er sowohl für ordentliche als auch für außerordentliche fristlose Kündigungen und Änderungskündigungen zu beachten.
In besonderen Fällen kann er allerdings die für den Arbeitsschutz zuständige Landesbehörde einschalten. Diese kann ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Es muss jedoch ein besonderer Fall vorliegen. Im Regelfall erhält er die Zustimmung zur Kündigung nur, wenn
- ein schwerer Verstoß Ihrerseits gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten oder
- eine Straftat durch Sie
vorliegt. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses muss ihm trotz Vorliegen der Elternzeit unmöglich sein.
Weitere Gründe, in denen eine Genehmigung erteilt wird sind
- die Stilllegung des Betriebs oder
- die Verlagerung des Betriebs, wenn die Weiterbeschäftigung an einer anderen Stelle nicht möglich ist.
Und, wenn
- Sie ein Angebot auf eine Ihnen zumutbare Beschäftigung abgelehnt haben oder
- die wirtschaftliche Existenz des Betriebs oder des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen gefährdet ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedoch die Gefährdung konkret nachweisen. Das ist ihm in den allerwenigsten Fällen möglich.
Tipp: Falls die Behörde der Kündigung tatsächlich zustimmt, können Sie
- gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagen und
- zeitgleich Widerspruch gegen die behördliche Entscheidung einlegen und
- später sogar gegen die Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Kommt das Verwaltungsgericht später zu der Entscheidung, dass die Erteilung der Kündigungserlaubnis nicht in Ordnung war, müssen Sie wieder eingestellt werden.
- 1 Kommentare
Ich bin in 4. Monat schwanger und habe einen befristeten Arbeitsvertrag bis September 2011. In der Zeit wäre ich noch in Mutterschutz. Dürfen die Arbeitgeber der Vertrag einfach so auslaufen lassen, obwohl ich in Mutterschutz bin, oder habe ich eine Möglichkeit nach dem Mutterschutz dort weiter zu arbeiten?







