Scheinselbständigkeit trotz GmbH oder UG-Gründung - passen Sie auf!
Frage: „Ich habe eine Frage zur Scheinselbständigkeit. Mein Steuerberater sagte mir, dass ich nicht scheinselbständig sein könne, wenn ich eine GmbH oder UG (Unternehmergesellschaft) gründe. Er meinte, eine juristische Person könne nicht zum Schein selbständig sein. Im Internet habe ich aber etwas anderes gelesen. Wer kann mir hier helfen?“
Antwort: Da hat Ihnen Ihr Steuerberater etwas Falsches gesagt. Eine Scheinselbständigkeit liegt gerade vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeiten her zu den abhängig Beschäftigten zählt. Dabei kann es meines Erachtens keine Rolle spielen, ob diese Person ein Unternehmer, oder eine Ein-Mann-GmbH oder eine Ein-Mann-UG ist. Dies alles würde letztendlich die Gesetze umgehen.
Geregelt ist dies in § 7 SGB IV. Danach ist eine Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine solche Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisung und einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
Deshalb ist es besonders wichtig, sich beispielsweise die Arbeitszeitgestaltung anzuschauen und, ob der Beschäftigte auch für andere Auftraggeber noch Arbeiten erbringt.
Sozialversicherungsrechtlich gelten Scheinselbständige nämlich als Arbeitnehmer. Also müssen sie auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Der Arbeitgeber kann rückwirkend bei einer vorsätzlichen Handlung für bis zu 30 Jahre zur Zahlung des Arbeitgebers- und des Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden.
Aber auch arbeitsrechtlich hat dieses Konsequenzen. Haben Sie einen Vertrag als Scheinselbständiger geschlossen, gelten für Sie trotzdem sämtliche Arbeitnehmerschutzvorschriften, also beispielsweise das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Bundesurlaubsgesetz oder das Mutterschutzgesetz.
Also: Die Gründung einer GmbH oder einer UG schützt Sie nicht wirklich vor einer Scheinselbständigkeit. Und das ist auch im Sinne des Arbeitsschutzrechts gut so!
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