Abfindung - Aufteilung einer Abfindung als Steuersparmodell zulässig
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Das Problem: Arbeitnehmer erhalten häufig im Zusammenhang mit der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses eine Abfindung. Diese Abfindung ist sozialversicherungsfrei, es müssen also keine Beträge für die Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung gezahlt werden. Anders sieht es mit den Steuern aus. Die Abfindung ist nämlich lohnsteuerpflichtig, weil sie nach dem Einkommenssteuergesetz eine Einnahme darstellt.
Eine Abfindung, die auf einmal gezahlt wird, kann steuerlich sehr unvorteilhaft sein. Sie erhöht das Jahreseinkommen im Zeitpunkt der Zahlung. Dadurch kann der Steuersatz erheblich steigen.
Die Lösung: Die steuerlichen Nachteile können Sie dadurch vermeiden, in dem Sie die Abfindungszahlung auf mehrere Jahre verteilen. Bei der Höhe der zu zahlenden Steuern werden nur die Zahlungen berücksichtigt, die Ihnen im Kalenderjahr zugeflossen sind. Es kommt also nicht darauf an, ob und wann Sie einen Anspruch darauf haben, sondern nur, wann Sie die Zahlung erhalten haben.
Bisher war streitig, ob dieses Hinausschieben des Zahlungszeitpunkts rechtmäßig ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell einen entschiedenen Fall entschieden. Eine Arbeitnehmerin vereinbarte mit Ihrem Arbeitgeber, die Abfindung zu stückeln. Im Jahr 2000 sollte sie nur ein Drittel der Abfindung erhalten, den Rest im folgenden Jahr. Das machte das Finanzamt aber nicht mit und setzte die gesamte Abfindung als zu versteuerndes Einkommen an.
Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und bekam Recht (BFH, Urteil vom 11.11.2009, Az.: IX R 1/09).
Achtung: Schwierig dürfte es allerdings auch weiterhin werden, wenn Sie eine solche Vereinbarung nach Abschluss einer Abfindungsvereinbarung abschließen. Außerdem vergessen Sie bei der Regelung 2 Dinge nicht: Wer eine spätere Auszahlung der Abfindung vereinbart, sollte stets auch eine Klausel aufnehmen, dass die Abfindung vererblich ist. Versterben Sie vor der Auszahlung, haben Ihre Erben nämlich andernfalls keinen Anspruch auf die Abfindung. Und Sie sollten das Insolvenzrisiko Ihres Arbeitgebers beachten. Wird Ihr Arbeitgeber in der Zeit bis zur Auszahlung Insolvent, ist die (Rest-) Abfindung für Sie verloren.
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