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02.03.2010
12:28

PKW-Privatnutzung - so ist abzurechen

Immer wieder tauchen Fragen zur Privatnutzung betrieblicher Fahrzeuge auf.

So ist die Rechtslage: Betriebliche Fahrzeuge, die auch privat genutzt werden, sind zu besteuern. Das gilt auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Besteuert wird der Privatanteil.

Der Zweck der Regelung ist Folgender: Für den Betriebs-PKW werden sämtliche Ausgaben vom Gewinn des Unternehmers in Abzug gebracht. Wird der Wagen nun privat genutzt, wird also vom betrieblichen Gewinn etwas abgezogen, was eigentlich überhaupt nicht dem Unternehmen zu Gute kommt. Andererseits erhält der Arbeitnehmer eine Vergünstigung, die ebenfalls zu versteuern ist und auf die Sozialabgaben zu zahlen sind.

 

Deshalb gibt es 2 Möglichkeiten, den Privatanteil zu besteuern:

Entweder wird der Privatanteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt oder es wird die sogenannte 1-Prozent-Regelung eingeführt.

Diese 1-Prozent-Regelung darf aber nur angewandt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Auch bei der Umsatzsteuer hat der Arbeitgeber die Überlassung des Firmenwagens als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

Sie als Arbeitnehmer haben die Privatnutzung als geldwerten Vorteil zu versteuern.

Ein Beispiel:
Sie fahren ein Fahrzeug, welches einen Brutto-Inlands-Listenpreis von 50.000 € hat. Davon sind 1 % pro Monat 500 €. Hinzukommen 0,03 % pro Kilometer Entfernung zur Arbeit, sagen wir in unserem Beispiel 100 €. Dann liegt ein geldwerter Vorteil von 600 € vor.

Haben Sie nun ein Bruttogehalt von 4.000 €, ist dieser geldwerte Vorteil hinzuzurechnen, so dass ein steuer- und sozialabgabenpflichtiger Bruttolohn von 4.600 € besteht.

Fazit
: Ein Geschäftswagen, den Sie privat nutzen dürfen, hat also auch Nachteile. Sie können auch auf die Privatnutzung komplett verzichten!


Tipp: Verzichten Sie auf eine Privatnutzung, verlangen Sie doch einfach als Entschädigung ein Weihnachtsgeld. Nutzen Sie die

Mustervorlage: Forderung nach Sondergratifikation

Bei Gratifikationen handelt es sich um freiwillig vom Arbeitgeber gezahlte Sondervergütungen, z.B.

  • Erfolgsbeteiligungen
  • Weihnachtsgeld
  • 13. und sonstiges zusätzliches Monatsgehalt u.a.

Ein Anspruch hierauf kann sich aus dem Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben, sowie aus betrieblicher Übung. Zahlt Ihr Arbeitgeber mal nicht, dann verlangen Sie die Zahlung von ihm.

Sie können die „Forderung nach Sondergratifikation“ individuell anpassen.





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