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03.03.2010
06:51

Der Tod kam vor der Abfindungszahlung - denken Sie an Ihre Erben!

Stellen Sie sich vor, Sie haben sich mit Ihrem Arbeitgeber über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses geeinigt. Das kann durch einen Aufhebungsvertrag oder auch vor Gericht geschehen sein. Danach steht Ihnen die Zahlung einer Abfindung zu, jedoch erst mit Beendigung des Arbeitsvertrages. Dies kann erst in mehreren Monaten der Fall sein.

So war es auch in einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Damals war ein Arbeitnehmer seit 1980 beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis im Oktober 2004 betriebsbedingt zum 30. April 2005 und bot gleichzeitig die Zahlung einer Abfindung an. Der Arbeitnehmer nahm das Angebot an und klagte nicht gegen die Kündigung.

 




Nun das Tragische an dem Fall: Der Arbeitnehmer verstarb vor Ablauf der Kündigungsfrist am 22. April 2005, also 8 Tage vor Ende des Arbeitsverhältnisses.


Die Eltern und die gesetzlichen Erben verklagten den Arbeitgeber auf Zahlung der Abfindung. Alle 3 Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit wiesen die Klage jedoch ab. Zuletzt ebenfalls auch das Bundesarbeitsgericht. Ein Abfindungsanspruch entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und sei daher nicht vererblich (Urteil vom 10.05.2007, Az.: 2 AZR 45/06).

Fazit: In jede Vereinbarung über einen Abfindungszahlung gehört ein Zusatz, dass eine Abfindung vererblich ist. Mit einer solchen Vereinbarung sind Sie auf der sicheren Seite und im Falle Ihres Ablebens steht die Abfindung wenigstens Ihren Erben zu.

 

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