Älteren Arbeitnehmern muss kein Aufhebungsvertrag angeboten werden - ist das richtig?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich wieder einmal mit einem Fall der Altersdiskriminierung beschäftigt (Urteil vom 25.02.2010, Az.: 6 AZR 911/08).
Das war geschehen: Ein 1949 geborener Arbeitnehmer war seit 1971 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Im Jahr 2006 teilte die Arbeitgeberin mit, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung einer Abfindung freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden können. Dieses war allerdings noch kein konkretes Angebot, da die Arbeitgeberin sich vorbehalten hatte, einzelne Ausscheidungsangebote abzulehnen.
Der 1949 geborene Arbeitnehmer wollte nun auch ein entsprechendes Angebot haben. Deshalb verlangte er von der Arbeitgeberin, ihm ein Angebot zum Abschluss eines LexikonAufhebungsvertrages zu unterbreiten. Er wollte eine LexikonAbfindung von 171.720 € erhalten.
Nicht mit dem BAG: Er hat keinen Anspruch und in diesem Fall liegt auch keine Diskriminierung vor. Es fehlt an einer unmittelbaren Benachteiligung. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Deshalb werden sie „nicht weniger begünstigt als die jüngeren Arbeitnehmer“. Letztendlich würden die Jüngeren ihren Arbeitsplatz verlieren.
Weiter sagten die Bundesarbeitsrichter, dass das Diskriminierungsverbot wegen des Alters wesentlich den Zweck verfolge, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Deshalb könnten Arbeitgeber nicht gezwungen werden, auch älteren Arbeitnehmern einen solchen Aufhebungsvertrag anzubieten.
Ist diese Entscheidung richtig? Immerhin war die Klage in allen Instanzen erfolglos. Ein ungutes Gefühl bleibt dabei.
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