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07.04.2010
07:05

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 8

Irrtum: Gekündigte Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Abfindung

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

 
Einen Anspruch auf eine Abfindung im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sieht das Gesetz nur in ganz wenigen Ausnahmefällen vor.

Ein solcher Anspruch auf eine Abfindung liegt nur vor, wenn

  • sich ein solcher Anspruch aus einem Sozialplan ergibt,
  • eine Abfindung vom Arbeitgeber zugesagt wurde oder
  • sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf eine Abfindung geeinigt haben oder
  • das Arbeitsgericht aufgrund eines Auflösungsantrags des Arbeitnehmers eine Abfindung als Entschädigungszahlung ausspricht (großer Ausnahmefall!).

Im Regefall haben Sie gerade keinen Anspruch auf eine Abfindung. Trotzdem enden vor dem Arbeitsgericht viele Kündigungsschutzverfahren in einem Abfindungsvergleich. Das liegt aber daran, dass sich die Parteien darauf einigen. Der Arbeitgeber ist also bereit, eine gewisse Summe zu zahlen, damit er Rechtssicherheit erhält. Er weiß, dass mit Abschluss des Vergleichs das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet ist. Und der Arbeitnehmer muss in diesem Fall bereit sein, auf seinen Arbeitsplatz gegen Zahlung einer gewissen Summe zu verzichten. Auch die Höhe dieser Abfindungssumme ist frei verhandelbar. Als Richtschnur gilt: Wenn beide Parteien den Prozess gewinnen oder verlieren können und die Chancen in etwa ausgewogen sind wird von einer Abfindung und Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts mal der Anzahl der Beschäftigungsjahre ausgegangen.

Beispiel: Sie arbeiten seit 10 Jahren bei Ihrem Arbeitgeber und haben ein Bruttogehalt von 4.000 €. In diesem Fall liegt die Regelabfindung bei 20.000 € (4.000 : 2 x 10).


Achtung: Die Regelabfindung ist nur ein Vorschlag! Diese Abfindung brauchen beide Parteien nicht anzunehmen. Deshalb werden im Einzelfall auch teilweise wesentlich höhere oder wesentlich geringere Abfindungen akzeptiert.

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