Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 9
Irrtum: Aushilfen haben keinen Urlaubsanspruch
Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.
Immer wieder erhalte ich Anfragen, ob Aushilfen auch einen Urlaubsanspruch haben. Um es noch einmal ganz klar zu sagen: Sämtliche Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch. Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um einen 400-€-Minijob handelt.
Die Minijobber sind letztendlich „normale Teilzeitbeschäftigte“. Nur bei der Abrechnung und bei dem Sozialversicherungsschutz gibt es einige Besonderheiten. Arbeitsrechtlich sind Sie jedoch genauso zu behandeln, wie alle anderen Arbeitnehmer auch.
Der Urlaubsanspruch ist natürlich entsprechend der Anzahl der Arbeitstage geringer. Da es bei der Berechnung des Urlaubs aber nicht um die geleisteten Arbeitsstunden geht, kann eine 400-€-Kraft, die an 6 Tagen in der Woche jeweils 1 Stunde arbeitet, genau den gleichen Urlaubsanspruch haben, wie ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Nach dem Gesetz wären das in diesem Fall 24 Tage.
Dass in der betrieblichen Praxis 400-€-Kräfte keinen Urlaub erhalten, ist mir natürlich auch bekannt. Minijobber haben, da sie leicht ersetzbar sind, im Betrieb keine starke Stellung und trauen sich nicht, entsprechende Ansprüche durchzusetzen.
- 4 Kommentare
"Es spielt überhaupt keine Rolle, ob es sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis oder um einen 400-€-Minijob handelt."
An anderer Stelle schreiben Sie, dass man erst nach 6 Monaten Beschäftigung den vollen Urlaubsanspruch erhält. Was stimmt denn nun? Konkret interessiert mich, ob ich nach 3 Monaten Minijob Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe oder nicht? Gearbeitet wurden durchschnittlich 4 Tage/Woche, der Job wurde von mir zum Ende des 3. Monats gekündigt und es wurde noch kein Urlaub genommen oder ausbezahlt.
Sie haben nach 6 Monaten erstmalig den vollen Urlaubsanspruch, zuvor anteiligen für jeden vollen Monat 1/12 - egal, ob geringfügig oder in Teilzeit beschäftigt. Schon nach 1 Monat steht Ihnen ein Abgeltungsanspruch zu.
Ich arbeite auf 400,-€ Basis und das seit dem 01.03.2011.Ich hatte vorher 3 Tage unbezahlte Einarbeitungszeit. Bis ende April ist die Probezeit und diese wird wohl wieder verlängert. Urlaub wurde mir heute gesagt, muss vor gearbeitet werden da uns kein Urlaub zusteht. Ich bin außerdem mit 80% Schwerbeschädigt. Wie soll ich mich nun verhalten und was ist mein Recht?
Liebe Marion,
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