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„Ossi“ ist eine Diskriminierung

Sie haben es vielleicht gehört, in der vergangenen Woche hat das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09 entschieden, dass „Ossis“ keine Ethnie sind.

Ich habe mehrere Tage über das Urteil nachgedacht und komme zu dem Schluss, dass hier sehr wohl eine Diskriminierung vorliegt und ich die Meinung des Arbeitsgerichts Stuttgart nicht teile.

 
Das war geschehen: Eine Arbeitnehmerin stammte aus Ostberlin und zog vor der Wende in die Bundesrepublik. Im Juli 2009 bewarb sie sich bei einer Arbeitgeberin. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf befand sich der Vermerk „OSSI“. Aus diesem Grund verlangte die Arbeitnehmerin Schadenersatz wegen Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Ostdeutsche. Die Arbeitgeberin sagte natürlich, dass sie nicht deshalb die Arbeitnehmerin abgewiesen habe, sondern da sie nicht genügend qualifiziert gewesen sei.

Das Arbeitsgericht Stuttgart wies die Klage ab. „Ossi“ sei keine Ethnie. Deshalb scheide eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz aus. Geschützt werden in dem Gesetz nämlich nur Benachteiligungen wegen einer ethnischen Diskriminierung.

Nach dem Arbeitsgericht liegt eine Ethnie dann vor, wenn Menschen durch ihre Herkunft, Geschichte und Kultur eine Verbindung zu einem spezifischen Territorium und ein Gefühl der Solidarität verbunden sind. Kennzeichen hierfür seien Tradition, Sprache, Religion, Kleidung und gleichartige Ernährung.

Das Gericht war sich aber auch nicht wirklich sicher. Es ließ die Berufung zum Landesarbeitsgericht zu.

Sinn und Zweck des AGG ist es, gerade solche Diskriminierungen zu vermeiden.

Für eine ethnische Gruppe ist nämlich auch charakteristisch, dass sie eine lange gemeinsame Geschichte hatte, die von der Gruppe bewusst als andersartig im Vergleich zu einer anderen Gruppe wahrgenommen wird und deren Erinnerung lebendig gehalten wird. Auch besitzt sie eine eigene kulturelle Tradition, die familiäre und gesellschaftliche Sitten und Gebräuche mit einbezieht. In der ehemaligen DDR war sicherlich vieles anders als in Westdeutschland. Der Sinn und Zweck des AGGs gebietet es, auch „Ossis“ unter den Schutzzweck fallen zu lassen.

Fazit: Eine spannende Frage – wie sehen Sie das?

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Gerd Ley
26.04.2010

Wie das Arbeitsgericht Stuttgart hat auch das ArbG Würzburg (ArbG Würzburg, Entscheidung vom 23.01.2009 - 3 Ca 664/08 (rechtskräftig), BeckRS 2009,62903, S. 8) zutreffend festgestellt, dass Ossi keine Diskriminierung wegen der Ethnie i.S.d. AGG darstellt.
Es ist nicht der Schutz des ehemaligen DDR-Bürgers vor dem Altbundesbürger gemeint (So grds. a. Däubler/Bertzbach-Däubler, AGG, § 1 Rn. 43.). Der Hintergrund für das Verbot der Benachteiligung wegen der Rasse oder der Ethnie ist wohl eher ein anderer, der sich nicht zuletzt auch aus der Geschichte, insbesondere der jüngeren deutschen Geschichte sowie der heutzutage oft ausufernden rassistischen Attacken gegenüber
Ausländern erklären lässt (S.a. BR-Drs. 329/06 S. 18).

Mein Kommentar

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