Anfechtung eines Aufhebungsvertrags nicht immer möglich
Kennen Sie den Unterschied zwischen einer Kündigung und einer Anfechtung? Das ist nicht ganz einfach zu erklären: Mit einer Kündigung beenden Sie beispielsweise Ihr Arbeitsverhältnis. Anfechten können Sie von Ihnen abgegebene Äußerungen und andere Willenserklärungen. Haben Sie beispielsweise einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen und sind dabei bedroht worden, können Sie den Abschluss dieses Vertrags anfechten. Soweit so gut.
In einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein entschiedenen Fall vom 08.12.2009, Az.: 2 Sa 223/09, ist es so gelaufen:
Eine Arbeitnehmerin arbeitete in einem Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft. Der Personalleiter erfuhr davon, dass die Arbeitnehmerin
- zu pflegende Personen gewaltsam füttere und bei ihnen die Zähne putze,
- grobe Pflegebehandlungen durchführe, die sogar zu Hämatomen geführt hatten, sowie
- Beleidigungen ausgesprochen hatte wie „Blöde Kuh“ oder „Stirb doch endlich“.
Der Personalleiter befragte hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte auch die Arbeitnehmerin an. Daraufhin kündigte der Personaleiter den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an und bot ihr als Alternative einen Aufhebungsvertrag an. Sie unterschrieb diesen Vertrag.
2 Tage später hat sie den Vertrag angefochten wegen einer widerrechtlichen Drohung mit der außerordentlichen Kündigung.
Nicht aber mit dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein: die war Anfechtung unwirksam. Der Arbeitgeber konnte aufgrund von detaillierten Vorwürfen davon ausgehen, dass tatsächlich Misshandlungen und Beschimpfungen vorgelegen haben und hat deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen. Eine Anfechtungsklage war daraufhin nicht mehr möglich.







