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03.05.2010
06:59

Abfindung – haben Sie Anspruch auf eine Abrechnung?

Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Sie haben eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und sind dagegen vorgegangen. Vor dem Arbeitsgericht haben Sie sich verglichen und Ihr Arbeitgeber hat sich verpflichtet, Ihnen noch für 1 Monat Lohn und eine Abfindung in Höhe von 5.000 € zu zahlen. Nun zahlt er jedoch nicht und weigert sich auch, Ihnen eine Lohnabrechnung über die Abfindung zu erteilen. Sie wissen nun nicht, welchen Betrag Sie netto zu erwarten haben.

 


Das unternehmen Sie jetzt:
Falls Ihr Arbeitgeber sich weigert, leiten Sie die Zwangsvollstreckung ein. Das bedeutet, dass Sie einen Gerichtsvollzieher losschicken oder eines der Geschäftskonten des Arbeitgebers pfänden können. Das zuständige Amtsgericht kann Ihnen weiterhelfen. Die Ihnen zustehenden Nettobeträge müssen Sie dabei nicht kennen. Sie vollstrecken einfach in den Bruttobetrag. So wird sich im Regelfall der Arbeitgeber schon melden.

Haben Sie tatsächlich den Bruttobetrag erhalten, sollten Sie nunmehr die Sozialversicherungsbeiträge an Ihre Krankenkasse und die Lohnsteuern an das Finanzamt abführen. Deshalb müssen Sie zu diesem Zeitpunkt tatsächlich wissen, um welche genauen Beträge es sich handelt.

Nach § 108 der Gewerbeordnung hat Ihr Arbeitgeber eine schriftliche Abrechnung zu erteilen. Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt nur dann, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben. In Ihrem Fall steht Ihnen jedoch eine Abfindung zu.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Sie in die Lage zu versetzen, mittels der ordnungsgemäßen Abrechnung des Arbeitsentgelts die Berechnung Ihres Anspruchs nachvollziehen und prüfen zu können. Deswegen umfasst die Regelung auch Arbeitsentgelt im weiteren Sinne, d. h. alle vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährten Geld- oder Sachzuwendungen. Dazu gehört auch die Abfindungszahlung.

Fazit: Im Zweifelsfall verklagen Sie Ihren Arbeitgeber auf Erteilung der Abrechnung.

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