Der „Ossi-Fall“ geht in Berufung
Am 22. April habe ich Ihnen von dem Ossi-Fall berichtet. Eine Arbeitnehmerin stammte aus Ostberlin und bewarb sich bei einer Arbeitgeberin. Auf dem zurückgesandten Lebenslauf befand sich der Vermerk „Ossi“. Deshalb verlangte sie Schadenersatz wegen Benachteiligung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft als Ostdeutsche. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da „Ossis“ keine ethnische Gruppe seien.
Gegen dieses Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 15.04.2010, Az.: 17 Ca 8907/09, ist nunmehr Berufung eingelegt worden. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wird darüber im Herbst entscheiden (Az.: 8 Sa 31/10).
Klar dürfte eins feststehen, dass das Verhalten der Arbeitgeberin eine Diskriminierung darstellt. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind aber nur bestimmte Diskriminierungen verboten.
Denken Sie aber an Folgendes: Bezeichnungen wie „Ossi“, „Besserwessi“, „dummer Ostfriese“ können allemal Beleidigungen darstellen und sind damit verboten. Beleidigungen können aber arbeitsrechtlich Abmahnungen und sogar eine Kündigung nach sich ziehen und auch strafrechtlich kann es zu einer Verurteilung wegen einer Beleidigung kommen.
Ich bin persönlich sehr gespannt, wie das Landesarbeitsgericht in dem Fall nun entscheiden wird. Sinn und Zweck des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ist es, solche Diskriminierungen zu vermeiden. Vielleicht kommt es ja auch dazu, dass auch „Ossis“ unter das AGG fallen.
Ich werde weiter von diesem Fall berichten.
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