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Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers

Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie bewerben sich auf eine Stelle und werden abgelehnt. Sie haben die Vermutung, dass dies aufgrund Ihrer Herkunft geschehen ist. Wie sollen Sie das nun beweisen?

 
Ähnlich ging es einer Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 20.05.2010, Az.: 8 AZR 287/08 (A). Eine 1961 in Russland geborene Klägerin hat sich auf die Stelle einer Software-Entwicklerin beworben. Sie wurde abgelehnt. Die Arbeitgeberin teilte jedoch nicht mit, ob ein anderer Bewerber eingestellt worden sei und welche Kriterien dafür entscheidend gewesen seien.

Die Arbeitnehmerin ist nun der Auffassung, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfülle und sie lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Damit liege ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor. Sie sei diskriminiert worden und verlangte nun von der Arbeitgeberin eine angemessene Entschädigungszahlung.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.

Das BAG hat jedoch dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) diese Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Müssen einem abgelehnten Bewerber Informationen gegeben werden, weshalb ein anderer Bewerber bevorzugt worden sei und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien? Das ist eine spannende Frage.

Das BAG war der Auffassung, dass nach deutschem Recht ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht. Die Arbeitnehmerin konnte keinerlei Tatsachen für eine Diskriminierung vortragen. Ob allerdings das deutsche Recht mit den Antidiskriminierungsrichtlinien des EU-Rechts in Einklang zu bringen ist, muss nun der EuGH entscheiden.

Das wird interessant und kann die Einstellungsverfahren revolutionieren. Ich werde weiter berichten!

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