Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 3 – Arbeitsunfall
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist aber, dass ihn an der Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Sie über verschiedene Fälle informieren, in denen Sie unter Umständen keinen Anspruch haben. Damit Sie im Vorfeld wissen, was Sie besser nicht tun sollten.
Heute: der Arbeitsunfall
Auch bei einem Arbeitsunfall kann über ein Selbstverschulden des Arbeitnehmers nachgedacht werden. Dieses wird immer dann angenommen, wenn ein LexikonArbeitnehmer grob gegen Unfallverhütungsvorschriften oder gegen seine Sicherheit dienenden Anordnungen seines Arbeitgebers verstößt und es deshalb zu einem Unfall mit LexikonArbeitsunfähigkeit kommt.
Beispiele:
- Der Arbeitnehmer musste Sicherheitsschuhe tragen, hat dieses jedoch nicht getan und sich am Fuß verletzt.
- Der Arbeitnehmer hat die gesetzlich zulässige Arbeitszeit eigenmächtig grob überschritten und es kam wegen der Übermüdung zu einem Arbeitsunfall.
- Ein Arbeitnehmer hat eine Kreissäge benutzt und dabei kam es zu einem Unfall. Die Nutzung erfolgte entgegen den eindeutigen Vorschriften des Arbeitgebers.
In diesen Fällen lohnt es sich für Arbeitnehmer trotzdem häufig, gegen seinen Arbeitgeber bei einer Nichtzahlung der LexikonEntgeltfortzahlung vorzugehen. Die Rechtsprechung in diesen Bereichen ist nahezu unübersichtlich und jeder Einzelfall ist anders zu beurteilen.







